BESCHLUSS ZB 13 Juli Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 26 Juli wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Euro . Gründe : Insolvenzgericht hat Antrag weiteren Beteiligten rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherungsmaßnahmen getroffen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt . Hiergegen hat Schuldnerin sofortigen Beschwerde gewandt Landgericht zurückgewiesen hat . Einlegung Rechtsbeschwerde haben Verfahrensbeteiligten Insolvenzgericht Verfahren erledigt erklärt . Schriftsatz Verfahrensbevollmächtigten 17 . August hat Schuldnerin beantragt festzustellen beschwerde erledigt sei . beteiligte Land hat Erledigungserklärung angeschlossen . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen Zulassungsvoraussetzungen § 7 Abs. Satz InsO § Abs. gegeben sind . 1 . übereinstimmende Erledigungserklärung Rechtsmittelzug setzt zunächst Rechtsmittel " erledigt " erklärt worden ist statthaft zulässig ist . unzulässiges Rechtsmittel ist beiderseitiger Erledigungserklärung unzulässig verwerfen ; 25 . Aufl . . 20 ; Hk-ZPO/Gierl . ; einseitigen Erledigungserklärung vgl. . 11 November ZB . Kostenentscheidung § ist Fall Raum . 2 . Fallgestaltung ist hier gegeben . § InsO § Abs. Satz Nr. Verbindung Abs. ist Rechtsbeschwerde nur zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Begründung Rechtsbeschwerde vermag Zulassungsgründe aufzuzeigen . Insbesondere liegt entscheidungserhebliche Abweichung Zulässigkeit ergangenen Beschlüssen Senats 5 . Februar 8 . Dezember IX . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 26.07.2004