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126 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Januar
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
15
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
September
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
§
7
Abs.
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Zulässigkeitsgründe
Abs.
vorliegt
.
Auffassung
Vorinstanzen
Antragsteller
habe
Rechtsschutzinteresse
gestellten
Insolvenzantrag
sachlich
entschieden
wird
Verfahren
bereits
anderen
Antrag
hin
eröffnet
noch
abgeschlossen
ist
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
vgl.
.
3
Juli
IX
ZB
.
8)
.
Rechtsprechung
ist
festzuhalten
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
09.08.2007
Entscheidung