BESCHLUSS ZB 15 . Januar Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 15 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 14 . September wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : § 7 Abs. InsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Zulässigkeitsgründe Abs. vorliegt . Auffassung Vorinstanzen Antragsteller habe Rechtsschutzinteresse gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird Verfahren bereits anderen Antrag hin eröffnet noch abgeschlossen ist entspricht ständigen Rechtsprechung Senats vgl. . 3 Juli IX ZB . 8) . Rechtsprechung ist festzuhalten . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. Satz . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 09.08.2007 Entscheidung