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217 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
August
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Klägers
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Prozesskostenhilfegesuch
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
21
.
März
IX
ZB
.
Antrag
Klägers
Beiordnung
Rechtsanwalts
gemäß
Abs.
ist
unbegründet
.
Vorschrift
kann
Partei
Rechtsanwalt
beigeordnet
werden
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
zuerst
genannte
Voraussetzung
ist
nur
erfüllt
Partei
zumutbarer
Anstrengungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
hat
.
27
.
April
ZB
;
11
.
April
XI
Abs.
Anstrengungen
zumutbare
.
Rechtsmittelverfahren
Bundesgerichtshof
muss
Partei
Erfolg
zumindest
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
gewandt
haben
diesbezüglichen
Bemühungen
Gericht
substantiiert
darlegen
gegebenenfalls
nachweisen
.
16
.
Februar
.
Eigene
Bemühungen
Klägers
Vertretung
bereiten
zugelassenen
Rechtsanwalt
finden
werden
Eingabe
30
.
August
dargetan
;
vielmehr
begehrt
Benennung
Gericht
.
Prozesskostenhilfeantrag
ist
zurückzuweisen
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
rechtsfehlerfrei
unzulässig
verworfen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Cochem
Entscheidung
14.02.2006
Entscheidung