BESCHLUSS ZB 25 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 3 . August wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Antrag Klägers Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen . Prozesskostenhilfegesuch Klägers wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthaft § Abs. Satz unzulässig verwerfen § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . 21 . März IX ZB . Antrag Klägers Beiordnung Rechtsanwalts gemäß Abs. ist unbegründet . Vorschrift kann Partei Rechtsanwalt beigeordnet werden Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt Partei zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat . 27 . April ZB ; 11 . April XI Abs. Anstrengungen zumutbare . Rechtsmittelverfahren Bundesgerichtshof muss Partei Erfolg zumindest Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben diesbezüglichen Bemühungen Gericht substantiiert darlegen gegebenenfalls nachweisen . 16 . Februar . Eigene Bemühungen Klägers Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt finden werden Eingabe 30 . August dargetan ; vielmehr begehrt Benennung Gericht . Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz . Landgericht hat Berufung Klägers rechtsfehlerfrei unzulässig verworfen . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Cochem Entscheidung 14.02.2006 Entscheidung