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720 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
Juli
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Wird
Antrag
Gläubigers
Insolvenzverfahren
eröffnet
kann
Schuldner
Rechtsschutzbedürfnis
Beschwerde
Ziel
Abweisung
Antrags
Masse
grundsätzlich
abgesprochen
werden
.
Beschluß
15
Juli
IX
ZB
AG
Niebüll
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
Kayser
15
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluß
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Beschluß
30
.
April
hat
Amtsgericht
Insolvenzgericht
Antrag
Gläubigerin
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
.
Hiergegen
hat
Schuldnerin
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Begründung
Deckung
Verfahrenskosten
ausreichende
Masse
sei
vorhanden
so
Antrag
§
Abs.
InsO
abzuweisen
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
wendet
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
InsO
zulässig
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
sofortige
Beschwerde
unzulässig
gehalten
Schuldnerin
angefochtenen
Beschluß
Rechtsstellung
beeinträchtigt
werde
somit
materiell
beschwert
sei
.
Ansicht
kann
gefolgt
werden
.
Rechtsbeschwerde
Vordergrund
gestellte
Frage
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
Gläubigers
materiell
beschwert
ist
sofortigen
Beschwerde
Abweisung
Antrags
Masse
erstrebt
ist
zweifelsfrei
bejahen
.
Eröffnungsbeschluß
ist
stets
materielle
Beschwer
verbunden
MünchKomm-InsO/Ganter
§
.
28
;
MünchKommInsO/
Schmahl
§
.
m.w
.
.
Beruht
Eröffnung
Fremdantrag
Schuldner
entgegengetreten
ist
folgt
sogar
formelle
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
§
.
.
Fraglich
ist
nur
Fall
Beschwerde
hinreichendes
Rechtsschutzbedürfnis
besteht
Unterschied
Beschwer
Rechtsschutzbedürfnis
vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter
§
.
lediglich
Abweisung
Antrags
Masse
erreichen
will
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
Frage
zumeist
nur
zwar
überwiegend
verneinend
Fall
Eigenantrags
erörtert
.
Umstritten
ist
auch
Gläubigerantrag
gilt
.
Teils
wird
Rechtsschutzbedürfnis
verneint
;
3
.
Aufl
.
§
.
24
;
Hess
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
teils
bejaht
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
Senats
kann
Schuldner
Rechtsschutzbedürfnis
Beschwerde
Gläubigerantrag
zurückzuführende
Verfahrenseröffnung
Meinung
Schuldners
Masse
hätte
unterbleiben
müssen
grundsätzlich
abgesprochen
werden
.
Vielfach
wird
Unzulässigkeit
Beschwerde
begründet
Erwartung
Schuldners
Insolvenzgericht
werde
Verfahren
Masse
eröffnen
sei
schutzwürdig
.
Argumentation
Fälle
Eigenantrags
stichhaltig
ist
mag
dahinstehen
.
Fälle
Gläubiger
Eröffnung
beantragt
hat
§
Abs.
InsO
ist
jedenfalls
übertragbar
.
Ist
vorliegenden
Fall
Schuldnerin
Kommanditgesellschaft
so
ergibt
rechtliches
Interesse
Abweisung
Fremdantrags
Masse
:
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geht
Verfügungsbefugnis
grundsätzlich
Insolvenzverwalter
§
Abs.
InsO
.
Wird
hingegen
Insolvenzeröffnung
Masse
abgelehnt
so
wird
persönlich
haftenden
Gesellschafter
natürliche
Person
ist
Gesellschaft
Rechtskraft
Abweisungsbeschlusses
aufgelöst
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
.
Gesellschaft
ist
regelmäßig
Gesellschafter
Liquidatoren
abzuwickeln
§
Abs.
Satz
.
Eigenschaft
Liquidatoren
sind
Gesellschafter
Verfügungsbefugnis
beschränkt
.
haben
vorhandene
Vermögen
selbst
verwerten
Gläubiger
befriedigen
.
Schwebende
Geschäfte
können
Ende
führen
.
Fälle
Eigenantrags
wird
selbst
Anhängern
Ansicht
Schuldner
Insolvenzeröffnung
Beschwerde
Ziel
Abweisung
Masse
einlegen
könne
Ausnahme
dann
gemacht
Schuldner
Antrag
lediglich
gesetzlichen
Pflicht
genügte
vgl.
OLG
;
OLG
;
.
Schuldner
Stellung
Antrags
Gesetzes
auch
verpflichtet
sei
Masse
Eröffnung
führen
könne
dürfe
Verfahren
Erwarten
doch
eröffnet
worden
sei
Möglichkeit
genommen
werden
Unzulänglichkeit
Masse
Beschwerdeverfahren
geltend
machen
.
Erwägung
muß
auch
erst
recht
dann
gelten
Antragstellung
Gläubiger
somit
gänzlich
Einflußbereichs
Schuldners
erfolgt
.
2
.
angefochtenen
Beschluß
hat
Beschwerdegericht
Ansicht
vertreten
sofortige
Beschwerde
hätte
auch
Sache
Erfolg
haben
können
Kostendeckung
ausreichende
Masse
vorhanden
sei
.
ist
ebenfalls
rechtsfehlerhaft
.
Beschwerdegericht
hat
Auffassung
sei
Kosten
Verfahrens
deckende
Masse
vorhanden
Gutachten
Insolvenzverwalterin
gestützt
.
hat
Verfahrenskosten
freie
Masse
ermittelt
.
Maßgeblicher
Bestandteil
freien
Masse
war
"
Vorsichtsgründen
"
lediglich
bewerteter
Anspruch
Schuldnerin
Zahlung
Kommanditeinlage
.
bereits
gezahlt
sei
hielt
Insolvenzverwalterin
nachgewiesen
.
Schuldnerin
hatte
vorgetragen
sei
Wege
formwechselnder
Umwandlung
GmbH
hervorgegangen
.
Stammkapital
DM
sei
vollem
Umfang
erbracht
gewesen
testierten
Jahresabschlüssen
ergebe
übrigen
Zeugenbeweis
gestellt
werde
.
Umwandlungsbeschluß
habe
Kommanditeinlage
Alleingesellschafters
GmbH
zuzurechnende
Eigenkapital
GmbH
gedeckt
sein
sollen
.
Wirksamkeit
Umwandlungsbeschlusses
sei
Kommanditeinlage
erbracht
gewesen
.
Beschwerdegericht
ist
Vorbringen
nachgegangen
schlüssig
ist
.
Kommanditeinlage
konnte
zuzurechnenden
Kapitalanteil
vormaligen
GmbH
Wirksamkeit
Umwandlungsbeschlusses
erbracht
vgl.
Semler/Stengel/
Ihrig
Umwandlungsgesetz
§
.
9
;
Schmitt/Hörtnagl/Stratz
Umwandlungsgesetz
3
.
Aufl
.
§
.
.
Gegebenenfalls
änderte
auch
Handelsregisterauszug
belegte
Umstand
Zeitpunkt
Eröffnungsantrags
Kommanditist
schieden
Wege
Sonderrechtsnachfolge
2
.
B.
GmbH
Co
Einlage
Kommanditistin
Gesellschaft
eingetreten
war
.
Falle
Veräußerung
Abtretung
Kommanditanteils
verbleibt
Einlage
üblicherweise
Gesellschaft
.
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
geprüft
wird
Anspruch
Erbringung
Kommanditeinlage
tatsächlich
noch
offen
steht
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
hat
Senat
lediglich
bemessen
.
entspricht
Wert
Masse
Schuldnerin
Vorbringen
Abweisung
Eröffnungsantrags
wieder
frei
verfügen
kann
.
Kayser
Raebel