BESCHLUSS ZB 15 Juli Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Wird Antrag Gläubigers Insolvenzverfahren eröffnet kann Schuldner Rechtsschutzbedürfnis Beschwerde Ziel Abweisung Antrags Masse grundsätzlich abgesprochen werden . Beschluß 15 Juli IX ZB AG Niebüll IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Dr. Raebel Kayser 15 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluß 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € . Gründe : Beschluß 30 . April hat Amtsgericht Insolvenzgericht Antrag Gläubigerin Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet . Hiergegen hat Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt Begründung Deckung Verfahrenskosten ausreichende Masse sei vorhanden so Antrag § Abs. InsO abzuweisen gewesen sei . Landgericht hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . wendet Schuldnerin Rechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel ist statthaft § Abs. Satz . V.m . Abs. InsO zulässig InsO . V.m . § Abs. . 1 . Beschwerdegericht hat sofortige Beschwerde unzulässig gehalten Schuldnerin angefochtenen Beschluß Rechtsstellung beeinträchtigt werde somit materiell beschwert sei . Ansicht kann gefolgt werden . Rechtsbeschwerde Vordergrund gestellte Frage Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag Gläubigers materiell beschwert ist sofortigen Beschwerde Abweisung Antrags Masse erstrebt ist zweifelsfrei bejahen . Eröffnungsbeschluß ist stets materielle Beschwer verbunden MünchKomm-InsO/Ganter § . 28 ; MünchKommInsO/ Schmahl § . m.w . . Beruht Eröffnung Fremdantrag Schuldner entgegengetreten ist folgt sogar formelle HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . § . . Fraglich ist nur Fall Beschwerde hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht Unterschied Beschwer Rechtsschutzbedürfnis vgl. MünchKomm-InsO/Ganter § . lediglich Abweisung Antrags Masse erreichen will . Rechtsprechung Literatur wird Frage zumeist nur zwar überwiegend verneinend Fall Eigenantrags erörtert . Umstritten ist auch Gläubigerantrag gilt . Teils wird Rechtsschutzbedürfnis verneint ; 3 . Aufl . § . 24 ; Hess InsO 2 . Aufl . § . teils bejaht HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . § . . Auffassung Senats kann Schuldner Rechtsschutzbedürfnis Beschwerde Gläubigerantrag zurückzuführende Verfahrenseröffnung Meinung Schuldners Masse hätte unterbleiben müssen grundsätzlich abgesprochen werden . Vielfach wird Unzulässigkeit Beschwerde begründet Erwartung Schuldners Insolvenzgericht werde Verfahren Masse eröffnen sei schutzwürdig . Argumentation Fälle Eigenantrags stichhaltig ist mag dahinstehen . Fälle Gläubiger Eröffnung beantragt hat § Abs. InsO ist jedenfalls übertragbar . Ist vorliegenden Fall Schuldnerin Kommanditgesellschaft so ergibt rechtliches Interesse Abweisung Fremdantrags Masse : Eröffnung Insolvenzverfahrens geht Verfügungsbefugnis grundsätzlich Insolvenzverwalter § Abs. InsO . Wird hingegen Insolvenzeröffnung Masse abgelehnt so wird persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Person ist Gesellschaft Rechtskraft Abweisungsbeschlusses aufgelöst § Abs. § Abs. Nr. . Gesellschaft ist regelmäßig Gesellschafter Liquidatoren abzuwickeln § Abs. Satz . Eigenschaft Liquidatoren sind Gesellschafter Verfügungsbefugnis beschränkt . haben vorhandene Vermögen selbst verwerten Gläubiger befriedigen . Schwebende Geschäfte können Ende führen . Fälle Eigenantrags wird selbst Anhängern Ansicht Schuldner Insolvenzeröffnung Beschwerde Ziel Abweisung Masse einlegen könne Ausnahme dann gemacht Schuldner Antrag lediglich gesetzlichen Pflicht genügte vgl. OLG ; OLG ; . Schuldner Stellung Antrags Gesetzes auch verpflichtet sei Masse Eröffnung führen könne dürfe Verfahren Erwarten doch eröffnet worden sei Möglichkeit genommen werden Unzulänglichkeit Masse Beschwerdeverfahren geltend machen . Erwägung muß auch erst recht dann gelten Antragstellung Gläubiger somit gänzlich Einflußbereichs Schuldners erfolgt . 2 . angefochtenen Beschluß hat Beschwerdegericht Ansicht vertreten sofortige Beschwerde hätte auch Sache Erfolg haben können Kostendeckung ausreichende Masse vorhanden sei . ist ebenfalls rechtsfehlerhaft . Beschwerdegericht hat Auffassung sei Kosten Verfahrens deckende Masse vorhanden Gutachten Insolvenzverwalterin gestützt . hat Verfahrenskosten € freie Masse € ermittelt . Maßgeblicher Bestandteil freien Masse war " Vorsichtsgründen " lediglich € bewerteter Anspruch Schuldnerin Zahlung Kommanditeinlage . bereits gezahlt sei hielt Insolvenzverwalterin nachgewiesen . Schuldnerin hatte vorgetragen sei Wege formwechselnder Umwandlung GmbH hervorgegangen . Stammkapital DM sei vollem Umfang erbracht gewesen testierten Jahresabschlüssen ergebe übrigen Zeugenbeweis gestellt werde . Umwandlungsbeschluß habe Kommanditeinlage Alleingesellschafters GmbH zuzurechnende Eigenkapital GmbH gedeckt sein sollen . Wirksamkeit Umwandlungsbeschlusses sei Kommanditeinlage erbracht gewesen . Beschwerdegericht ist Vorbringen nachgegangen schlüssig ist . Kommanditeinlage konnte zuzurechnenden Kapitalanteil vormaligen GmbH Wirksamkeit Umwandlungsbeschlusses erbracht vgl. Semler/Stengel/ Ihrig Umwandlungsgesetz § . 9 ; Schmitt/Hörtnagl/Stratz Umwandlungsgesetz 3 . Aufl . § . . Gegebenenfalls änderte auch Handelsregisterauszug belegte Umstand Zeitpunkt Eröffnungsantrags Kommanditist schieden Wege Sonderrechtsnachfolge 2 . B. GmbH Co Einlage € Kommanditistin Gesellschaft eingetreten war . Falle Veräußerung Abtretung Kommanditanteils verbleibt Einlage üblicherweise Gesellschaft . . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen geprüft wird Anspruch Erbringung Kommanditeinlage tatsächlich noch offen steht . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren hat Senat lediglich € bemessen . entspricht Wert Masse Schuldnerin Vorbringen Abweisung Eröffnungsantrags wieder frei verfügen kann . Kayser Raebel