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349 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
April
wird
Kosten
Treuhänderin
unzulässig
verworfen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
vormalige
Treuhänderin
28
.
September
eröffneten
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
beantragt
.
Beschlüssen
4
.
Juni
14
.
Dezember
sind
weitere
Beteiligte
Zwangsgelder
Höhe
festgesetzt
worden
Pflicht
Rechnungslegung
nachgekommen
ist
.
Insolvenzgerichts
14
.
Dezember
ist
Beschluss
Bundesgerichtshofs
30
.
September
IX
ZB
rechtskräftig
geworden
.
Treuhänderin
hat
Pflicht
nungslegung
auch
Rechtskraft
zweiten
Zwangsgeldbeschlusses
erfüllt
.
Beschluss
21
.
März
hat
Insolvenzgericht
Treuhänderin
entlassen
weiteren
Beteiligten
neuen
Treuhänder
Verfahren
bestellt
.
Rechtsmittel
Treuhänderin
Beschluss
hat
Beschwerdegericht
Beschluss
27
.
April
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Treuhänderin
Aufhebung
Entlassungsbeschlusses
erreichen
will
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
aF
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
Art
.
Abs.
EGInsO
§
Abs.
Satz
Nr.
.
ist
jedoch
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Insolvenzgericht
Insolvenzverwalter
wichtigem
Grund
Amt
entlassen
.
Entsprechendes
gilt
Verweisungsvorschrift
§
Abs.
Satz
InsO
Treuhänder
vereinfachten
Insolvenzverfahren
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Entlassung
Insolvenzverwalters
Anbetracht
Erheblichkeit
Pflichtverletzung
insbesondere
Auswirkungen
Verfahrensablauf
berechtigten
Belange
Beteiligten
sachlich
mehr
vertretbar
erscheint
Amt
belassen
Beschluss
8
.
Dezember
IX
ZB
.
.
schwerwiegenden
Verstoß
Pflichten
Insolvenzverwalters
ist
auszugehen
mehrmaliger
Festsetzung
Bezahlung
Zwangsgeldes
abverlangte
Handlung
vornimmt
vgl.
etwa
InsO
§
.
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
.
.
Entsprechend
Grundsätzen
hat
Insolvenzgericht
Treuhänderin
entlassen
zweimaliger
Zwangsgeldfestsetzung
längst
überfälligen
Pflicht
Rechnungslegung
nachgekommen
ist
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
vermissten
erheblichen
Auswirkungen
Verfahren
folgen
schon
Umstand
vereinfachte
Verfahren
Jahren
fehlenden
Rechnungslegung
aufgehoben
werden
kann
.
2
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
sei
Gehörsverletzung
anzulasten
Treuhänderin
hingewiesen
habe
Entscheidung
Treuhänderin
selbst
dargestellte
Überforderung
Ausfalls
Sachbearbeiters
berücksichtigen
wolle
kommt
.
Allein
Jahren
ausstehende
Rechnungslegung
verhängten
Zwangsmaßnahmen
rechtfertigt
Entlassung
Treuhänderin
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Wilhelmshaven
Entscheidung
Entscheidung