BESCHLUSS ZB 12 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 12 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 27 . April wird Kosten Treuhänderin unzulässig verworfen . Wert Beschwerdeverfahrens : € Gründe : weitere Beteiligte ist vormalige Treuhänderin 28 . September eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Restschuldbefreiung beantragt . Beschlüssen 4 . Juni 14 . Dezember sind weitere Beteiligte Zwangsgelder Höhe € € festgesetzt worden Pflicht Rechnungslegung nachgekommen ist . Insolvenzgerichts 14 . Dezember ist Beschluss Bundesgerichtshofs 30 . September IX ZB rechtskräftig geworden . Treuhänderin hat Pflicht nungslegung auch Rechtskraft zweiten Zwangsgeldbeschlusses erfüllt . Beschluss 21 . März hat Insolvenzgericht Treuhänderin entlassen weiteren Beteiligten neuen Treuhänder Verfahren bestellt . Rechtsmittel Treuhänderin Beschluss hat Beschwerdegericht Beschluss 27 . April zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Treuhänderin Aufhebung Entlassungsbeschlusses erreichen will . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft aF § Abs. Satz § Abs. Satz InsO Art . Abs. EGInsO § Abs. Satz Nr. . ist jedoch unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . § Abs. Satz InsO kann Insolvenzgericht Insolvenzverwalter wichtigem Grund Amt entlassen . Entsprechendes gilt Verweisungsvorschrift § Abs. Satz InsO Treuhänder vereinfachten Insolvenzverfahren . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Entlassung Insolvenzverwalters Anbetracht Erheblichkeit Pflichtverletzung insbesondere Auswirkungen Verfahrensablauf berechtigten Belange Beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint Amt belassen Beschluss 8 . Dezember IX ZB . . schwerwiegenden Verstoß Pflichten Insolvenzverwalters ist auszugehen mehrmaliger Festsetzung Bezahlung Zwangsgeldes abverlangte Handlung vornimmt vgl. etwa InsO § . ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . . . Entsprechend Grundsätzen hat Insolvenzgericht Treuhänderin entlassen zweimaliger Zwangsgeldfestsetzung längst überfälligen Pflicht Rechnungslegung nachgekommen ist . Begründung Rechtsbeschwerde vermissten erheblichen Auswirkungen Verfahren folgen schon Umstand vereinfachte Verfahren Jahren fehlenden Rechnungslegung aufgehoben werden kann . 2 . Rüge Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht sei Gehörsverletzung anzulasten Treuhänderin hingewiesen habe Entscheidung Treuhänderin selbst dargestellte Überforderung Ausfalls Sachbearbeiters berücksichtigen wolle kommt . Allein Jahren ausstehende Rechnungslegung verhängten Zwangsmaßnahmen rechtfertigt Entlassung Treuhänderin . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Wilhelmshaven Entscheidung Entscheidung