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369 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Januar
Insolvenzverfahren
Vermögen
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
25
.
Januar
beschlossen
:
Schuldner
wird
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
verlustig
erklärt
.
Gründe
:
19
.
März
wurde
Vermögen
Schuldners
Insolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
8
.
Januar
legte
Schuldner
"
sofortige
Beschwerde
"
verlangte
Insolvenzverwalter
Schadensersatz
beantragte
Wohlverhaltensperiode
Jahre
verkürzen
.
Amtsgericht
wies
Schadensersatzansprüche
Prozessgericht
geltend
machen
seien
Restschuldbefreiung
erst
Abhaltung
angekündigt
werde
.
Auskunft
legte
Schuldner
sofortige
Beschwerde
Beschwerdegericht
unzulässig
verworfen
hat
.
Schuldner
hat
Verwerfungsbeschluss
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Belehrung
Unzulässigkeit
hat
Schreiben
19
.
Dezember
Bundesgerichtshof
eingegangen
21
.
Dezember
zurückgenommen
.
Bereits
zuvor
gleichen
Tage
eingegangenen
Telefax
20
.
Dezember
hat
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
Fall
widerrufen
Unzulässigkeit
Rechtsbeschwerde
festgehalten
werde
.
II
.
war
Verlustigkeitsbeschluss
entscheiden
.
1
.
Streiten
Parteien
Rücknahme
Berufung
hat
Berufungsgericht
Wirksamkeit
Rücknahme
bejaht
gemäß
§
Abs.
Satz
Verlustigkeitsbeschluss
entscheiden
.
11
.
Mai
.
Gleiches
gilt
auch
Rechtsbeschwerde
anders
Revision
vgl.
§
Regelung
enthält
Insolvenzverfahren
Rechtsbeschwerde
;
Interessenlage
ist
gleiche
ebenso
Rücknahme
Berufung
Revision
stellt
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittelführer
Hinblick
anfallenden
Gerichtskosten
deutlich
günstiger
.
zurückgenommene
Rechtsbeschwerde
entschieden
werden
muss
hat
Beschwerdeführer
Gerichtskosten
tragen
vgl.
Anlage
Nr.
.
Verlustigkeitsbeschluss
entschieden
würde
müsste
Rechtsbeschwerde
unzulässig
verworfen
werden
Beschwerdeführer
Kosten
belastete
.
gibt
einsichtigen
Grund
.
2
.
Schuldner
hat
Rechtsbeschwerde
21
.
Dezember
eingegangenen
Schriftsatz
zurückgenommen
.
Zwar
hat
bereits
zuvor
20
.
Dezember
Rücknahme
widerrufen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Widerruf
ist
wirksam
geworden
Bedingung
erklärt
worden
ist
.
Zurücknahme
Rechtsmittels
ist
bedingungsfeindlich
.
26
.
Oktober
68
;
22
.
Aufl
.
§
.
.
Bezug
andere
Prozesshandlungen
geltende
Ausnahme
Abhängigmachen
innerprozessualen
Vorgang
unschädlich
ist
kann
Fall
erstreckt
werden
.
Prozesshandlungen
Parteien
Einleitung
Beendigung
Verfahrens
betreffen
vertragen
Schwebezustand
.
26
.
Oktober
aaO
;
aaO
.
gilt
auch
Widerruf
Rücknahme
Beendigung
Verfahrens
betrifft
.
Widerruf
ist
Bedingung
erklärt
worden
unbeachtlich
.
Frage
Bedingung
überhaupt
innerprozessualen
Vorgang
betrifft
kommt
mithin
.
ist
Bedingung
Widerruf
auch
eingetreten
;
Senat
hält
Rechtsbeschwerde
nach
vor
offensichtlich
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
Abs.
Satz
;
vgl.
.
21
.
März
IX
;
ständige
Rechtsprechung
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Traunstein
Entscheidung
LG
Traunstein
Entscheidung
23.08.2006