BESCHLUSS ZB 25 . Januar Insolvenzverfahren Vermögen IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. 25 . Januar beschlossen : Schuldner wird Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 23 . verlustig erklärt . Gründe : 19 . März wurde Vermögen Schuldners Insolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte Insolvenzverwalter bestellt . 8 . Januar legte Schuldner " sofortige Beschwerde " verlangte Insolvenzverwalter Schadensersatz beantragte Wohlverhaltensperiode Jahre verkürzen . Amtsgericht wies Schadensersatzansprüche Prozessgericht geltend machen seien Restschuldbefreiung erst Abhaltung angekündigt werde . Auskunft legte Schuldner sofortige Beschwerde Beschwerdegericht unzulässig verworfen hat . Schuldner hat Verwerfungsbeschluss Rechtsbeschwerde eingelegt . Belehrung Unzulässigkeit hat Schreiben 19 . Dezember Bundesgerichtshof eingegangen 21 . Dezember zurückgenommen . Bereits zuvor gleichen Tage eingegangenen Telefax 20 . Dezember hat Rücknahme Rechtsbeschwerde Fall widerrufen Unzulässigkeit Rechtsbeschwerde festgehalten werde . II . war Verlustigkeitsbeschluss entscheiden . 1 . Streiten Parteien Rücknahme Berufung hat Berufungsgericht Wirksamkeit Rücknahme bejaht gemäß § Abs. Satz Verlustigkeitsbeschluss entscheiden . 11 . Mai . Gleiches gilt auch Rechtsbeschwerde anders Revision vgl. § Regelung enthält Insolvenzverfahren Rechtsbeschwerde ; Interessenlage ist gleiche ebenso Rücknahme Berufung Revision stellt Rechtsbeschwerde Rechtsmittelführer Hinblick anfallenden Gerichtskosten deutlich günstiger . zurückgenommene Rechtsbeschwerde entschieden werden muss hat Beschwerdeführer Gerichtskosten tragen vgl. Anlage Nr. . Verlustigkeitsbeschluss entschieden würde müsste Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen werden Beschwerdeführer Kosten belastete . gibt einsichtigen Grund . 2 . Schuldner hat Rechtsbeschwerde 21 . Dezember eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen . Zwar hat bereits zuvor 20 . Dezember Rücknahme widerrufen vgl. § Abs. Satz . Widerruf ist wirksam geworden Bedingung erklärt worden ist . Zurücknahme Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich . 26 . Oktober 68 ; 22 . Aufl . § . . Bezug andere Prozesshandlungen geltende Ausnahme Abhängigmachen innerprozessualen Vorgang unschädlich ist kann Fall erstreckt werden . Prozesshandlungen Parteien Einleitung Beendigung Verfahrens betreffen vertragen Schwebezustand . 26 . Oktober aaO ; aaO . gilt auch Widerruf Rücknahme Beendigung Verfahrens betrifft . Widerruf ist Bedingung erklärt worden unbeachtlich . Frage Bedingung überhaupt innerprozessualen Vorgang betrifft kommt mithin . ist Bedingung Widerruf auch eingetreten ; Senat hält Rechtsbeschwerde nach vor offensichtlich unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist Abs. Satz ; vgl. . 21 . März IX ; ständige Rechtsprechung . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Traunstein Entscheidung LG Traunstein Entscheidung 23.08.2006