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361 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
Oktober
Zwangsvollstreckungsverfahren
Insolvenz
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
26
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsmittel
Insolvenzverwalters
werden
Beschluss
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Mai
Beschluss
Amtsgerichts
24
.
März
Überweisungsbeschluss
Amtsgerichts
21
.
Februar
aufgehoben
.
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
wird
abgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
Rechtsmittelzüge
hat
Gläubigerin
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Amtsgericht
eröffnete
Beschluss
23
November
Nachlass
verstorbenen
Schuldners
Insolvenzverfahren
bestellte
Insolvenzverwalter
.
Gläubigerin
war
notarieller
Urkunde
24
November
Grundschuld
Höhe
DM
Zinsen
Lasten
Grundstücks
Schuldners
Grundbuch
eingetragen
worden
.
21
.
Februar
hat
Gläubigerin
Grundlage
streckbaren
Grundschuldbestellungsurkunde
Überweisungsbeschluss
Nachlassinsolvenzverwalter
erwirkt
.
wurden
angebliche
Forderungen
fällige
künftig
fällig
werdende
Mietzinsen
Drittschuldnerin
gepfändet
Gläubigerin
Einziehung
überwiesen
.
Drittschuldnerin
hat
verstorbenen
Schuldner
geschlossenen
Mietvertrages
Nettomiete
DM
zahlen
.
Überweisungsbeschluss
eingelegte
nerung
hat
Amtsgericht
Beschluss
Richters
unbegründet
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
beantragt
Insolvenzverwalter
landgerichtlichen
Entscheidungen
aufzuheben
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
abzuweisen
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
§
Abs.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
rechtsgrundsätzliche
Frage
Beschluss
13
Juli
.
.
entschieden
.
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Pfändung
mithaftender
Mieten
Pachten
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
mehr
zulässig
.
Bereits
wortgetreue
Auslegung
§
InsO
ergibt
Gläubiger
Recht
Befriedigung
unbeweglichen
Gegenständen
zusteht
nur
Maßgabe
Gesetzes
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
abgesonderten
Befriedigung
berechtigt
sind
.
Wortlaut
spricht
Grundpfandgläubiger
Absonderungsrecht
gemäß
§
§
mithaftenden
Mieten
Pachten
auch
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Nachlass
Wege
Forderungspfändung
verfolgen
können
.
Bestätigt
wird
wortgetreue
Auslegung
§
InsO
inbesondere
§
Abs.
InsO.
Vorauspfändung
Mieten
gemäß
§
begründet
spätestens
Ablauf
nächsten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
folgenden
Kalendermonats
Absonderungsrecht
mehr
.
Dann
leuchtet
aber
schen
Haftungsverbund
stehenden
Mieten
Pachten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Grundpfandgläubigern
Pfändung
beschlagnahmt
werden
könnten
.
Ergebnis
entspricht
auch
Interessenlage
Beteiligten
Durchsetzung
Absonderungsrechts
Grundpfandgläubigern
§
§
mithaftenden
Mieten
Pachten
Wege
Forderungspfändung
Insolvenzverwalter
Lage
brächte
öffentliche
Lasten
Grundeigentums
laufende
Kosten
Gebäudeinstandhaltung
Gebäudeversicherung
Masseverbindlichkeiten
berichtigen
müssen
Nutzung
Absonderungsgutes
Deckung
erhalten
.
würden
Insolvenzgläubiger
ungerechtfertigt
benachteiligt
.
Insolvenzverwalter
wäre
demgemäß
verpflichtet
Folgen
eigenen
Antrag
§
InsO
begegnen
.
angefochtenen
Entscheidungen
sind
aufzuheben
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
ist
abzuweisen
.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung