BESCHLUSS ZB 26 . Oktober Zwangsvollstreckungsverfahren Insolvenz IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 26 . Oktober beschlossen : Rechtsmittel Insolvenzverwalters werden Beschluss 12 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Mai Beschluss Amtsgerichts 24 . März Überweisungsbeschluss Amtsgerichts 21 . Februar aufgehoben . Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen . Kosten Verfahrens Rechtsmittelzüge hat Gläubigerin tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Amtsgericht eröffnete Beschluss 23 November Nachlass verstorbenen Schuldners Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter . Gläubigerin war notarieller Urkunde 24 November Grundschuld Höhe DM Zinsen Lasten Grundstücks Schuldners Grundbuch eingetragen worden . 21 . Februar hat Gläubigerin Grundlage streckbaren Grundschuldbestellungsurkunde Überweisungsbeschluss Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt . wurden angebliche Forderungen fällige künftig fällig werdende Mietzinsen Drittschuldnerin gepfändet Gläubigerin Einziehung überwiesen . Drittschuldnerin hat verstorbenen Schuldner geschlossenen Mietvertrages Nettomiete DM zahlen . Überweisungsbeschluss eingelegte nerung hat Amtsgericht Beschluss Richters unbegründet zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt Insolvenzverwalter landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses abzuweisen . II . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte § Abs. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Senat hat zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage Beschluss 13 Juli . . entschieden . ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Pfändung mithaftender Mieten Pachten absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger mehr zulässig . Bereits wortgetreue Auslegung § InsO ergibt Gläubiger Recht Befriedigung unbeweglichen Gegenständen zusteht nur Maßgabe Gesetzes Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung abgesonderten Befriedigung berechtigt sind . Wortlaut spricht Grundpfandgläubiger Absonderungsrecht gemäß § § mithaftenden Mieten Pachten auch noch Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Nachlass Wege Forderungspfändung verfolgen können . Bestätigt wird wortgetreue Auslegung § InsO inbesondere § Abs. InsO. Vorauspfändung Mieten gemäß § begründet spätestens Ablauf nächsten Eröffnung Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats Absonderungsrecht mehr . Dann leuchtet aber schen Haftungsverbund stehenden Mieten Pachten Eröffnung Insolvenzverfahrens Grundpfandgläubigern Pfändung beschlagnahmt werden könnten . Ergebnis entspricht auch Interessenlage Beteiligten Durchsetzung Absonderungsrechts Grundpfandgläubigern § § mithaftenden Mieten Pachten Wege Forderungspfändung Insolvenzverwalter Lage brächte öffentliche Lasten Grundeigentums laufende Kosten Gebäudeinstandhaltung Gebäudeversicherung Masseverbindlichkeiten berichtigen müssen Nutzung Absonderungsgutes Deckung erhalten . würden Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt . Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet Folgen eigenen Antrag § InsO begegnen . angefochtenen Entscheidungen sind aufzuheben Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses ist abzuweisen . Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung