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1173 lines
9.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
1
Juli
Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Begeht
Schuldner
Eintritt
Wohlverhaltensphase
Straftat
wird
Freiheitsstrafe
verurteilt
schließt
vornherein
Erteilung
Restschuldbefreiung
.
Befindet
Schuldner
Wohlverhaltensphase
längere
Zeit
Haft
entbindet
Versagung
Restschuldbefreiung
beantragenden
Insolvenzgläubiger
Verpflichtung
Verstoß
Schuldners
Erwerbsobliegenheit
folgende
konkrete
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
glaubhaft
machen
.
.
1
Juli
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
1
Juli
beschlossen
:
Schuldner
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Februar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
.
Rechtsmittel
Schuldners
werden
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Februar
Beschluss
Amtsgerichts
4
November
aufgehoben
.
Antrag
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
wurde
Vermögen
Schuldners
Verfahrenskostenstundung
30
.
Januar
Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
Treuhänder
bestellt
wurde
.
Beschluss
24
.
Mai
kündigte
Insolvenzgericht
Restschuldbefreiung
.
20
.
September
wurde
Verfahren
aufgehoben
.
Schuldner
Beruf
erlernt
hat
war
schon
Verfahrenseröffnung
vielfach
erheblich
straffällig
geworden
.
bezog
Arbeitslosengeld
Nebentätigkeit
Türsteher
Diskothek
weitere
Monat
.
änderte
auch
Verfahrenseröffnung
.
konnte
Beteiligte
einziehen
Gläubiger
verteilen
.
September
beging
Schuldner
schweren
Raub
2
Juli
rechtskräftigen
Urteil
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
ist
.
Strafe
verbüßt
Zeit
Justizvollzugsanstalt
.
Schuldner
trägt
dort
arbeiten
.
Ansparen
Überbrückungsgeldes
§
StVollzG
werde
dort
erzielte
Einkommen
Gläubiger
verteilt
werden
können
.
beteiligte
Insolvenzgläubigerin
hat
allein
Strafhaft
Anlass
genommen
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
stellen
.
Antrag
hat
Insolvenzgericht
stattgegeben
Schuldner
Stundung
Verfahrenskosten
entzogen
.
Beschluss
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Schuldners
ist
erfolglos
geblieben
.
Entscheidung
wendet
Rechtsbeschwerde
Schuldners
.
II
.
Schuldner
ist
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
§
§
Abs.
§
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
InsO
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
ist
begründet
.
Landgericht
haben
Voraussetzungen
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
versagt
werden
darf
verkannt
.
1
.
Landgericht
meint
Schuldner
habe
Straftat
nahezu
gesamte
Wohlverhaltensperiode
Arbeitsmarkt
entzogen
Erwerbsobliegenheit
§
Abs.
Nr.
InsO
verstoßen
.
Entscheidend
Versagung
sei
Schuldner
Straftat
etwa
Beginn
Zeitraums
begangen
habe
gerade
Phase
hätte
bewähren
sollen
.
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
sei
auszugehen
.
Einkommensverhältnisse
Schuldners
Vergangenheit
ließen
Schluss
Strafhaft
auch
Rests
Wohlverhaltensphase
pfändbaren
Einkünfte
mehr
hätte
erzielen
können
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Versagungsantrag
weiteren
Beteiligten
6
.
Oktober
ist
unzulässig
zurückzuweisen
.
§
Abs.
Satz
InsO
bedarf
Versagung
Restschuldbefreiung
zwingend
Gläubigerantrags
.
Antrag
ist
nur
zulässig
Versagungsvoraussetzungen
glaubhaft
gemacht
werden
§
Abs.
Satz
InsO
ergeben
.
§
Abs.
Satz
InsO
muss
Schuldner
Laufzeit
Abtretungserklärung
gemäß
Abs.
InsO
sog.
Wohlverhaltensperiode
Obliegenheiten
schuldhaft
verletzt
haben
.
Weitere
Voraussetzung
ist
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
Obliegenheitsverletzung
beeinträchtigt
ist
.
klaren
Gesetzeswortlaut
genügt
Versagung
abstrakte
Gefährdung
Befriedigungsinteressen
Gläubiger
;
ausreichend
ist
nur
konkret
messbare
tatsächliche
Beeinträchtigung
.
5
.
April
IX
ZB
.
4
;
8
.
Februar
.
5
;
12
.
Juni
IX
.
3
;
21
.
Januar
IX
ZB
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
bestimmte
Erfordernis
Glaubhaftmachung
bezieht
gerade
auch
Versagungsvoraussetzung
.
5
.
April
aaO
;
8
.
Februar
aaO
;
12
.
Juni
aaO
.
muss
Rahmen
Vergleichsrechnung
Vermögensdifferenz
Tilgung
Verbindlichkeiten
Obliegenheitsverletzung
ermittelt
werden
Wenzel
InsO
.
5
;
2
.
Aufl
.
.
.
Abzug
vorrangig
befriedigenden
Verbindlichkeiten
muss
pfändbare
Summe
verblieben
Insolvenzgläubiger
verteilende
Betrag
Obliegenheitsverletzung
verkürzt
worden
sein
AG
;
FKInsO/Ahrens
5
.
Aufl
.
.
.
Anforderungen
genügt
Versagungsantrag
6
.
Oktober
.
weitere
Beteiligte
hat
Frage
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
Fehlverhalten
Schuldners
beeinträchtigt
worden
sind
konkreten
Sachvortrag
gehalten
.
war
auch
entbehrlich
.
Umständen
vorliegenden
Falls
folgt
Vermutung
Schuldner
verhängte
Strafhaft
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
beeinträchtigt
.
Inhaftierung
erzielte
Schuldner
pfändbares
Einkommen
.
Berücksichtigung
bisherigen
Werdegangs
Schuldners
Fehlens
beruflicher
Qualifikation
Erfahrung
gibt
konkreten
Anhaltspunkt
Annahme
verbleibenden
Jahren
Wohlverhaltensphase
hätte
ändern
können
.
Landgericht
hat
Aussicht
auch
festgestellt
.
stützt
Annahme
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
seien
beeinträchtigt
allein
theoretische
Möglichkeit
Schuldner
Inhaftierung
Erwerbstätigkeit
hätte
finden
können
pfändbare
Einkünfte
hätte
erzielen
können
.
ist
aber
allenfalls
abstrakte
Gefährdung
Befriedigungsaussichten
festgestellt
aber
erforderliche
konkrete
Beeinträchtigung
.
hat
Schuldner
Verdienstbescheinigung
16
.
Oktober
belegt
Strafhaft
arbeitet
.
dort
erzielte
Verdienst
wird
absehbarer
Zeit
Zugriff
Gläubiger
zumindest
teilweise
Verfügung
stehen
.
Überbrückungsgeld
§
StVollzG
angespart
haben
wird
wird
Abzug
Hausgeldes
§
StVollzG
verbleibende
Teil
Einkünfte
Eigengeld
gemäß
§
StVollzG
gutgeschrieben
werden
.
Anspruch
Auszahlung
Guthabens
ist
vorbehaltlich
§
Abs.
Satz
StVollzG
pfändbar
.
unterliegt
insbesondere
Pfändungsschutzvorschriften
§
§
vgl.
;
.
3
.
Glaubhaftmachung
Verstoßes
Erwerbsobliegenheit
folgenden
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
ist
auch
allgemein
entbehrlich
Schuldner
Wohlverhaltensphase
Straftat
begeht
inhaftiert
wird
.
Begehung
Straftat
Inhaftierung
Schuldners
führt
rechtfertigt
nur
dann
Versagung
Restschuldbefreiung
Schuldner
Inhaftierung
Arbeit
verliert
pfändbare
Einkünfte
erzielt
hat
.
anderen
Fällen
auch
reicht
allein
Verlust
Möglichkeit
Arbeitsmarkt
Tätigkeit
bemühen
Restschuldbefreiung
versagen
.
So
ist
Versagung
Rechtsprechung
Senats
gerechtfertigt
Schuldner
Erwerbstätigkeit
aufgibt
etwa
Unterhaltspflichten
pfändbaren
Beträge
erbracht
hat
Schuldner
etwa
Kinderbetreuung
zumutbare
Beschäftigung
ablehnt
pfändbaren
Bezüge
ergeben
hätte
vgl.
.
3
.
Dezember
IX
ZB
.
.
beschäftigungslosen
Schuldner
gar
Beschäftigung
bemüht
kommt
Aufhebung
Stundung
Kosten
Verfahrens
Beeinträchtigung
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
dann
Betracht
Lage
ist
Einkünfte
Pfändungsfreigrenze
erzielen
.
22
.
Oktober
IX
ZB
.
.
Zeigt
Schuldner
insgesamt
nur
unpfändbare
Einkünfte
erlangt
Aufnahme
Erwerbstätigkeit
kann
zwar
Obliegenheitsverletzung
sehen
sein
führt
jedoch
Gläubigerbeeinträchtigung
auch
Versagung
Restschuldbefreiung
616
;
AG
483
;
aaO
;
aaO
;
5
.
Aufl
.
.
3
;
Handbuch
3
.
Aufl
.
.
.
Grundsätzen
ist
auch
Schuldner
messen
Wohlverhaltensphase
straffällig
wird
Haft
kommt
.
Auch
kann
Restschuldbefreiung
nur
dann
versagt
werden
Obliegenheiten
verletzt
konkret
messbare
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
verursacht
.
vorliegenden
Fall
beging
schon
vielfach
straffällig
gewesene
Schuldner
zwar
schwere
Straftat
.
konnte
Tatbegehung
erkennen
langjährige
Freiheitsstrafe
drohte
Arbeitsmarkt
Verfügung
stehen
würde
.
Auch
befand
Zeitpunkt
Tatbegehung
bereits
Wohlverhaltensphase
.
drohte
jedoch
Verlust
Pfändungsfreigrenze
liegenden
Arbeitseinkommens
noch
büßte
soweit
bekannt
konkrete
Aussicht
dermaßen
vergütete
Stelle
.
wirtschaftlich
messbare
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
lag
.
Auffassung
längeren
Freiheitsstrafe
verurteilte
Straftäter
sei
vornherein
Möglichkeit
ausgeschlossen
Restschuldbefreiung
erlangen
f
Anm
.
;
AG
;
Foerste
Insolvenzrecht
4
.
Aufl
.
.
ist
Willen
Gesetzgebers
Regelungszusammenhang
Versagungsgründe
vereinbar
.
Wille
Gesetzgebers
Insolvenzordnung
ging
erkennbar
auch
Strafgefangenen
Möglichkeit
Restschuldbefreiung
eröffnen
.
Regierungsentwurf
Insolvenzordnung
wird
Arbeitsentgelt
Strafgefangenen
ausdrücklich
abzutretende
Forderung
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
genannt
BT-Drucks
.
.
Sollte
Strafgefangener
Restschuldbefreiung
erlangen
können
bedürfte
Abtretung
;
wird
Schuldner
ausschließlich
Zweck
abverlangt
so
auch
aaO
.
;
Brei
Entschuldung
Verbraucherinsolvenz
schuldbefreiung
]
S.
;
Zimmermann
.
Weiteren
hat
Gesetzgeber
Kreis
Straftaten
Restschuldbefreiung
vornherein
entgegenstehen
§
Abs.
Nr.
§
InsO
eng
begrenzt
.
Begrenzung
ist
unvereinbar
Straftat
Inhaftierung
geführt
hat
gleichsam
"
Hintertür
"
Versagungsgrund
erheben
Schuldner
Haft
Möglichkeiten
beschränkt
ist
§
Abs.
Nr.
InsO
treffende
Erwerbsobliegenheit
erfüllen
;
81
;
Riedel
;
Kohte
EWiR
492
;
HK-InsO/Landfermann
aaO
.
7
;
HambKomm-InsO/Streck
3
.
Aufl
.
§
.
;
Hess
Insolvenzrecht
§
.
8)
.
4
.
Grund
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
lag
somit
.
durfte
auch
Aufhebung
Verfahrenskostenstundung
§
Nr.
InsO
erfolgen
.
IV
.
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidungen
erfolgt
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Rechts
festgestellte
hältnis
.
letzterem
ist
Sache
Endentscheidung
reif
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung