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147 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
9
November
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
9
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Juni
wird
Kosten
Beschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Anträge
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beiordnung
Notanwalts
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
Abs.
Nr.
§
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
fristgerecht
Rechtsbeschwerdegericht
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Prozesskostenhilfe
kann
Schuldner
gewährt
werden
Rechtsmittel
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
.
Auch
fristgerecht
erhobene
Rechtsbeschwerde
wäre
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
Vorinstanzen
haben
Schuldner
Restschuldbefreiung
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
InsO
versagt
.
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
Treuhänder
sind
ersichtlich
gegeben
.
Klärungsbedürftige
Rechtsfragen
sind
insoweit
aufgeworfen
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
bleibt
Erfolg
Rechtsverfolgung
aussichtslos
erscheint
Abs.
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Osterode
Entscheidung
13.03.2006
Entscheidung
27.06.2006