BESCHLUSS ZB 9 November Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 9 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Juni wird Kosten Beschwerdeführers unzulässig verworfen . Anträge Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren Beiordnung Notanwalts werden zurückgewiesen . Gründe : § Abs. Nr. § InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig fristgerecht Rechtsbeschwerdegericht Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz § Abs. Satz . Prozesskostenhilfe kann Schuldner gewährt werden Rechtsmittel hinreichende Aussicht Erfolg hat § Satz . Auch fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . Vorinstanzen haben Schuldner Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei § Abs. InsO versagt . Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs Treuhänder sind ersichtlich gegeben . Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit aufgeworfen . Antrag Beiordnung Notanwalts bleibt Erfolg Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint Abs. . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Osterode Entscheidung 13.03.2006 Entscheidung 27.06.2006