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153 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Grupp
4
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsmittel
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
Amtsgerichts
22
.
Mai
Aufhebung
Beschlusses
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
Juli
abgeändert
:
Vergütung
weiteren
Beteiligten
wird
Einschluss
erstattender
Auslagen
Umsatzsteuern
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
war
Eigenantrag
Schuldnerin
16
November
Eröffnung
Verfahrens
15
.
Februar
mitbestimmender
vorläufiger
Insolvenzverwalter
.
verwaltete
Vermögen
betrug
.
Insolvenzgericht
hat
beantragte
Festsetzung
Mindestvergütung
abgelehnt
weiteren
Beteiligten
Vergütung
Ersatz
Auslagen
Umsatzsteuern
Gesamtbetrag
zugebilligt
.
erhobene
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
gemäß
§
7
Abs.
InsO
§
Abs.
Nr.
§
zulässige
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
ist
begründet
.
steht
§
§
Abs.
InsVV
ungekürzte
Mindestvergütung
Auslagenpauschale
gemäß
§
Abs.
InsVV
Höhe
Erstattung
Umsatzsteuern
gemäß
§
InsVV
vgl.
Einzelnen
.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Eutin
Entscheidung
22.05.2006
LG
Entscheidung
27.07.2006
Grupp