BESCHLUSS ZB 4 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Dr. Dr. Grupp 4 . Februar beschlossen : Rechtsmittel weiteren Beteiligten wird Beschluss Amtsgerichts 22 . Mai Aufhebung Beschlusses 7 . Zivilkammer Landgerichts 27 Juli abgeändert : Vergütung weiteren Beteiligten wird Einschluss erstattender Auslagen Umsatzsteuern € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte war Eigenantrag Schuldnerin 16 November Eröffnung Verfahrens 15 . Februar mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter . verwaltete Vermögen betrug € . Insolvenzgericht hat beantragte Festsetzung Mindestvergütung abgelehnt weiteren Beteiligten Vergütung Ersatz Auslagen Umsatzsteuern Gesamtbetrag € zugebilligt . erhobene Beschwerde weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben . gemäß § 7 Abs. InsO § Abs. Nr. § zulässige Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten ist begründet . steht § § Abs. InsVV ungekürzte Mindestvergütung € Auslagenpauschale gemäß § Abs. InsVV Höhe € Erstattung € Umsatzsteuern gemäß § InsVV vgl. Einzelnen . . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Eutin Entscheidung 22.05.2006 LG Entscheidung 27.07.2006 Grupp