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92 lines
747 B

BESCHLUSS
23
.
Juni
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
23
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Landgerichts
Zivilkammer
15
.
März
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
:
bis
zu
Gründe
:
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
Gesetz
allgemein
eröffnet
ist
.
Insbesondere
greift
§
InsO
Rechtsbeschwerdeverfahren
betrifft
Umfang
Gebührenerstattungsansprüchen
hat
spezifisch
insolvenzrechtlichen
Rechtsfragen
Gegenstand
.
Rechtsbeschwerde
erforderlich
.
21
.
März
IX
ZB
seither
ständig
Bundesgerichtshof
nen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
muß
unzulässig
verworfen
werden
§
Abs.
Satz
.
Kreft
Kayser