You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

160 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Kayser
8
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Beschluß
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
April
wird
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
formulierten
Fragen
grundsätzlich
hält
stellen
.
Gläubigerin
stand
unabhängig
Wirksamkeit
Kündigung
Eröffnungszeitpunkt
angegriffenen
Feststellungen
jedenfalls
fällige
Forderung
Höhe
DM
.
waren
Voraussetzungen
zulässigen
Antrag
§
Abs.
InsO
zweifelsfrei
erfüllt
.
Eröffnungsbeschluß
ist
Schuldnerin
wirksam
zugestellt
worden
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
übrigen
ist
Eröffnungsbeschluß
schon
Zustellung
wirksam
.
eventueller
Zustellungsmangel
hätte
Gültigkeit
Insolvenzeröffnung
Einfluß
.
2
.
Rechtsbeschwerde
vermag
auch
Abweichung
angefochtenen
Entscheidung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
aufzuzeigen
.
Umstände
zweifelsfrei
erkennen
lassen
tatsächliches
Vorbringen
Schuldnerin
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
worden
ist
vgl.
227
;
hat
Rechtsbeschwerde
dargetan
.
Kreft
Kayser