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323 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Februar
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Kayser
Prof.
Dr.
21
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Mai
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
21
.
Dezember
beantragte
beteiligte
Gläubigerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
.
Begründung
machte
geltend
Gesellschafter
Geschäftsführer
inzwischen
insolventen
GmbH
Bürgschaft
Mio.
übernommen
habe
Kreditkündigung
gezogen
worden
sei
.
Schuldner
habe
schriftlich
mündlich
erklärt
Zahlungspflichten
nachkommen
können
.
Beschluss
23
.
April
hat
Insolvenzgericht
Beteiligten
mitbestimmenden
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
weitere
Sicherungsmaßnahmen
getroffen
.
Hiergegen
hat
Schuldner
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Insolvenzgericht
Beschluss
26
.
April
abgeholfen
hat
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beschluss
9
.
Mai
zurückgewiesen
.
Schreiben
10
.
Mai
hat
beteiligte
Gläubigerin
mitgeteilt
Schuldner
selben
Tag
Höchstbetragsbürgschaft
Mio.
Verfügung
gestellt
habe
.
Hinblick
Besicherung
Bürgschaftsforderung
erkläre
Hauptsache
erledigt
.
Beschluss
15
.
Mai
hat
Insolvenzgericht
Sicherungsmaßnahmen
aufgehoben
.
15
.
Juni
eingereichten
Rechtsbeschwerde
begehrt
Schuldner
Aufhebung
Beschlüsse
Landgerichts
Amtsgerichts
23
.
26
.
April
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
Fall
verfahrensrechtlicher
Überholung
vorliegt
Schuldner
Rechtsbeschwerde
angestrebte
Entscheidung
bessergestellt
werden
kann
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
77
widerspricht
Grundrecht
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
G
Rechtsschutzgewährung
vorhandenen
fortbestehenden
Rechtsschutzinteresse
abhängig
machen
.
Rechtsschutzinteresse
ist
bejahen
Rechtsschutzsuchende
gegenwärtig
betroffen
ist
Rechtsmittel
konkretes
praktisches
Ziel
erreichen
kann
vgl.
.
12
.
Oktober
.
vorliegenden
Fall
fehlt
Rechtsschutzinteresse
Insolvenzgericht
Sicherungsmaßnahmen
Anordnung
Gegenstand
Beschlüsse
Insolvenzgerichts
23
.
April
26
.
April
bestätigenden
Beschwerdeentscheidung
Landgerichts
waren
Einlegung
Rechtsbeschwerde
aufgehoben
hat
.
ersetzende
Sachentscheidung
ist
mehr
möglich
.
Hilfsantrag
Schuldners
erstrebte
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
erneuten
Entscheidung
Sicherungsmaßnahmen
ist
eingetretenen
prozessualen
Überholung
ebenfalls
ausgeschlossen
.
Rechtsschutzinteresse
muss
Hauptsache
bestehen
.
hier
Fall
prozessualer
Überholung
kann
Streitfall
hilfsweise
angestrebten
Beseitigung
Rechtsbeschwerdeführer
ungünstigen
Kostenentscheidung
hergeleitet
werden
vgl.
§
InsO
§
Abs.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung