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97 lines
796 B

ZB
BESCHLUSS
25
.
April
Zwangsvollstreckungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Raebel
Kayser
Richterin
Dr.
25
.
April
beschlossen
:
außerordentliche
Beschwerde
Beschluß
1
.
Februar
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozeßreformgesetz
ist
außerordentliches
Rechtsmittel
Beschlüsse
Beschwerdegerichte
Zulassung
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
.
fehlt
statthaft
vgl.
.
7
.
März
IX
ZB
.
Antrag
Schuldners
Aussetzung
Verfahrens
Rücksicht
Vorlagebeschluß
1
.
Senats
Bundesverfassungsgerichts
16
.
Januar
Plenum
ist
entsprechen
.
fehlt
insoweit
Voraussetzungen
§
.
nachgesuchte
Entscheidung
Plenums
Bundesverfassungsgerichts
ist
vorliegende
Verfahren
präjudiziell
.
Kreft
Kayser
Raebel