ZB BESCHLUSS 25 . April Zwangsvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Raebel Kayser Richterin Dr. 25 . April beschlossen : außerordentliche Beschwerde Beschluß 1 . Februar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozeßreformgesetz ist außerordentliches Rechtsmittel Beschlüsse Beschwerdegerichte Zulassung Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. . fehlt statthaft vgl. . 7 . März IX ZB . Antrag Schuldners Aussetzung Verfahrens Rücksicht Vorlagebeschluß 1 . Senats Bundesverfassungsgerichts 16 . Januar Plenum ist entsprechen . fehlt insoweit Voraussetzungen § . nachgesuchte Entscheidung Plenums Bundesverfassungsgerichts ist vorliegende Verfahren präjudiziell . Kreft Kayser Raebel