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321 lines
2.4 KiB

!
BESCHLUSS
ZA
23
Juli
Verbraucherinsolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
23
Juli
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Einzelrichterin
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
April
Prozeßkostenhilfe
gewähren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Schuldner
Insolvenzverfahren
27
.
Februar
eröffnet
worden
ist
hat
Schreiben
11
.
März
beantragt
Treuhänder
angeforderte
Mindestvergütung
erste
Jahr
Wohlverhaltensperiode
Höhe
zuzüglich
.
§
InsO
stunden
.
Rechtspflegerin
Amtsgerichts
Landgericht
haben
Antrag
zurückgewiesen
.
privatschriftlichem
Schreiben
17
.
Mai
hat
Schuldner
Entscheidung
Landgerichts
"
"
eingelegt
zugleich
Prozeßkostenhilfe
Anwaltsbeiordnung
beantragt
.
II
.
Senat
legt
Eingabe
Schuldners
Antrag
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Landgerichts
19
.
April
.
Antrag
ist
zurückzuweisen
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
InsO
.
V.m
.
§
.
1
.
klaren
auslegungsbedürftigen
gesetzlichen
Regelung
Art
.
EGInsO
sind
Insolvenzverfahren
1
.
Dezember
eröffnet
worden
sind
geltenden
gesetzlichen
Vorschriften
anzuwenden
.
geht
ausdrücklich
bezogen
Möglichkeit
Stundung
Verfahrenskosten
auch
amtliche
Begründung
Überleitungsvorschrift
hervorhebt
Verfahren
erst
Inkrafttreten
eröffnet
werden
Schuldner
Stundungsmöglichkeit
Verfahrenskosten
profitieren
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Anschluß
hat
Auffassung
durchgesetzt
§
InsO
nur
Insolvenzverfahren
Anwendung
findet
1
.
Dezember
noch
eröffnet
worden
waren
vgl.
780
;
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
.
4
;
HKInsO/Landfermann
.
EGInsO
.
;
InsO
.
2a
;
Göbel
500
;
Vallender
;
.
nur
AG
.
Streitfall
ist
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
unstreitig
1
.
Dezember
eröffnet
worden
;
Anwendung
§
InsO
ist
möglich
.
2
.
Schuldner
ist
begehrte
Prozeßkostenhilfe
auch
Grundsätzen
gewähren
Prozeßkostenhilfeverfahren
schwierige
bislang
ungeklärte
Rechtsfragen
abschließend
vorab
entschieden
werden
darf
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
;
.
19
.
Dezember
ZB
;
ständig
.
Auslegung
Übergangsregelung
Art
.
EGInsO
sind
schwierige
bislang
ungeklärte
Fragen
formellen
Insolvenzrechts
entscheiden
.
Vorinstanzen
gefundene
Ergebnis
ergibt
vielmehr
unmittelbar
Gesetz
.
ist
auch
verfassungsrechtlich
problematisch
Stichtagsregelungen
verbundenen
Härten
grundsätzlich
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
vgl.
BVerfGE
311
;
;
GG
7
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Kreft
Kayser