! BESCHLUSS ZA 23 Juli Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 23 Juli beschlossen : Antrag Schuldners Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluß Einzelrichterin 10 . Zivilkammer Landgerichts 19 . April Prozeßkostenhilfe gewähren wird zurückgewiesen . Gründe : Schuldner Insolvenzverfahren 27 . Februar eröffnet worden ist hat Schreiben 11 . März beantragt Treuhänder angeforderte Mindestvergütung erste Jahr Wohlverhaltensperiode Höhe € zuzüglich . § InsO stunden . Rechtspflegerin Amtsgerichts Landgericht haben Antrag zurückgewiesen . privatschriftlichem Schreiben 17 . Mai hat Schuldner Entscheidung Landgerichts " " eingelegt zugleich Prozeßkostenhilfe Anwaltsbeiordnung beantragt . II . Senat legt Eingabe Schuldners Antrag Prozeßkostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluß Landgerichts 19 . April . Antrag ist zurückzuweisen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet InsO . V.m . § . 1 . klaren auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelung Art . EGInsO sind Insolvenzverfahren 1 . Dezember eröffnet worden sind geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden . geht ausdrücklich bezogen Möglichkeit Stundung Verfahrenskosten auch amtliche Begründung Überleitungsvorschrift hervorhebt Verfahren erst Inkrafttreten eröffnet werden Schuldner Stundungsmöglichkeit Verfahrenskosten profitieren vgl. BT-Drucks . S. . Anschluß hat Auffassung durchgesetzt § InsO nur Insolvenzverfahren Anwendung findet 1 . Dezember noch eröffnet worden waren vgl. 780 ; HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . . 4 ; HKInsO/Landfermann . EGInsO . ; InsO . 2a ; Göbel 500 ; Vallender ; . nur AG . Streitfall ist Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners unstreitig 1 . Dezember eröffnet worden ; Anwendung § InsO ist möglich . 2 . Schuldner ist begehrte Prozeßkostenhilfe auch Grundsätzen gewähren Prozeßkostenhilfeverfahren schwierige bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf vgl. BVerfGE ; BVerfG ; . 19 . Dezember ZB ; ständig . Auslegung Übergangsregelung Art . EGInsO sind schwierige bislang ungeklärte Fragen formellen Insolvenzrechts entscheiden . Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt vielmehr unmittelbar Gesetz . ist auch verfassungsrechtlich problematisch Stichtagsregelungen verbundenen Härten grundsätzlich allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG verstoßen vgl. BVerfGE 311 ; ; GG 7 . Aufl . Art . . . Kreft Kayser