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145 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
IX
8
.
April
Verbraucherinsolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
8
.
April
beschlossen
:
Antrag
weiteren
Beteiligten
2
.
3
.
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsmittel
Beschlüsse
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
26
.
August
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfe
ist
versagen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
.
Anhörungsrüge
weiteren
Beteiligten
2
.
3
.
unzulässig
verwerfende
Beschluss
26
.
ist
unanfechtbar
321a
Abs.
Satz
.
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidung
14
.
August
fände
nur
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
wäre
InsO
Abs.
Satz
Nr.
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
ist
Gegensatz
Regelung
Revision
§
anfechtbar
Beschluss
16
November
IX
ZA
41
;
10
.
Januar
IX
ZB
.
Auch
außerordentliche
Beschwerde
ist
eröffnet
vgl.
Beschluss
7
.
März
verfassungsrechtlich
geboten
vgl.
BVerfGE
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidungen
T
AG
Entscheidung