BESCHLUSS IX 8 . April Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Grupp Richterin 8 . April beschlossen : Antrag weiteren Beteiligten 2 . 3 . Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsmittel Beschlüsse 23 . Zivilkammer Landgerichts 14 . 26 . August wird abgelehnt . Gründe : Prozesskostenhilfe ist versagen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Rechtsmittel ist statthaft . Anhörungsrüge weiteren Beteiligten 2 . 3 . unzulässig verwerfende Beschluss 26 . ist unanfechtbar 321a Abs. Satz . Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidung 14 . August fände nur Beschwerdegericht zugelassen worden wäre InsO Abs. Satz Nr. . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde ist Gegensatz Regelung Revision § anfechtbar Beschluss 16 November IX ZA 41 ; 10 . Januar IX ZB . Auch außerordentliche Beschwerde ist eröffnet vgl. Beschluss 7 . März verfassungsrechtlich geboten vgl. BVerfGE . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidungen T AG Entscheidung