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450 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
IX
12
.
Mai
Restschuldbefreiungsverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Oktober
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Insolvenzgericht
hat
Schuldner
Wohlverhaltensperiode
Antrag
weiteren
Beteiligten
Restschuldbefreiung
§
InsO
versagt
Mindestvergütung
Treuhänders
abgeführten
Beträge
gedeckt
war
Schuldner
Betrag
Aufforderung
eingezahlt
hatte
.
Beschluss
wurde
9
.
Juni
Verfahrensbevollmächtigten
Schuldners
Beschlussabschrift
10
.
Juni
Schuldner
persönlich
zugestellt
.
24
.
Juni
legte
Schuldner
Beschwerdeverfahren
bevollmächtigter
Rechtsanwalt
sofortige
Beschwerde
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Schreiben
22
Juli
nahm
weitere
Beteiligte
trag
Schuldner
zwischenzeitlich
angeforderten
Betrag
Mindestvergütung
gezahlt
hatte
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Schuldners
unzulässig
verworfen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Schuldner
beantragt
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Prozesskostenhilfe
kann
bewilligt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
Aussicht
Erfolg
InsO
§
Abs.
Satz
.
1
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
unterliegt
bereits
Verstoßes
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
Aufhebung
.
verbietet
Entscheidung
Einzelrichter
Beschwerdegerichts
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
beigemessen
wird
Beschluss
16
.
April
IX
ZB
.
.
Streitfall
ist
Eingangsformel
angefochtenen
Beschlusses
zwar
angegeben
Beschluss
sei
Einzelrichter
ergangen
.
handelt
jedoch
offenbare
Unrichtigkeit
Beschluss
ist
entscheidenden
Kammer
vollen
Besetzung
Richtern
unterzeichnet
.
2
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
angenommen
sofortige
Beschwerde
Schuldners
verfristet
unzulässig
war
.
Frist
Wochen
sofortige
Beschwerde
einzulegen
ist
gann
Zustellung
angefochtenen
Entscheidung
Verfahrensbevollmächtigten
Schuldners
InsO
§
Abs.
Satz
;
Beschluss
20
Juli
IX
ZA
.
.
hatte
Schuldner
Vorlage
unterzeichneten
Vollmacht
Insolvenzeröffnungsantrag
gestellt
seither
durchgängig
vertreten
.
Beendigung
Mandats
Zustellung
Beschlusses
Versagung
Restschuldbefreiung
wird
Schuldner
behauptet
wurde
Gericht
angezeigt
.
Beschluss
war
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
zwingend
bisherigen
Verfahrensbevollmächtigten
zuzustellen
.
Umstand
Abschrift
Beschlusses
kurze
Zeit
später
auch
Schuldner
persönlich
zugestellt
wurde
führt
späteren
Beginn
Fristlaufs
.
Maßgeblich
ist
schon
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Zustellung
Verfahrensbevollmächtigten
.
setzte
aber
zeitlich
frühere
Zustellung
Lauf
Beschwerdefrist
selbst
dann
Gang
Zustellung
Schuldner
gleicher
Weise
wirksam
wäre
vgl.
Zustellungen
Prozessbevollmächtigte
:
Urteil
23
.
Oktober
;
Fall
persönlichen
Zustellung
Schuldner
öffentlichen
Bekanntmachung
§
InsO
Beschluss
14
November
IX
ZB
.
.
3
.
Beschluss
beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung
wird
Fristbeginn
mehrfacher
Zustellung
belehrt
.
geboten
gewesen
wäre
kann
dahinstehen
.
Unvollständigkeit
Rechtsbehelfsbelehrung
hat
Einfluss
Lauf
Beschwerdefrist
.
kann
allenfalls
Anspruch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
begründen
Beschluss
24
.
März
IX
ZB
.
.
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
liegen
Streitfall
aber
Schuldner
anwaltlich
vertreten
war
vgl.
Beschluss
23
.
Juni
.
4
.
Rücknahme
Antrags
Versagung
Restschuldbefreiung
Schreiben
22
Juli
hat
Auswirkungen
.
Versagungsantrag
eingeleitete
Verfahren
war
Ablauf
Beschwerdefrist
23
.
Juni
rechtskräftig
abgeschlossen
.
nachfolgende
Rücknahme
Antrags
berührte
Wirksamkeit
Beschlusses
Versagung
Restschuldbefreiung
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
05.06.2015
Traunstein
Entscheidung