BESCHLUSS IX 12 . Mai Restschuldbefreiungsverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 12 . Mai beschlossen : Antrag Schuldners Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Oktober wird abgelehnt . Gründe : Insolvenzgericht hat Schuldner Wohlverhaltensperiode Antrag weiteren Beteiligten Restschuldbefreiung § InsO versagt Mindestvergütung Treuhänders abgeführten Beträge gedeckt war Schuldner Betrag Aufforderung eingezahlt hatte . Beschluss wurde 9 . Juni Verfahrensbevollmächtigten Schuldners Beschlussabschrift 10 . Juni Schuldner persönlich zugestellt . 24 . Juni legte Schuldner Beschwerdeverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt sofortige Beschwerde Versagung Restschuldbefreiung . Schreiben 22 Juli nahm weitere Beteiligte trag Schuldner zwischenzeitlich angeforderten Betrag Mindestvergütung gezahlt hatte . Landgericht hat sofortige Beschwerde Schuldners unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde zugelassen . Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde . II . Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht Erfolg InsO § Abs. Satz . 1 . Entscheidung Beschwerdegerichts unterliegt bereits Verstoßes Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG Aufhebung . verbietet Entscheidung Einzelrichter Beschwerdegerichts Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird Beschluss 16 . April IX ZB . . Streitfall ist Eingangsformel angefochtenen Beschlusses zwar angegeben Beschluss sei Einzelrichter ergangen . handelt jedoch offenbare Unrichtigkeit Beschluss ist entscheidenden Kammer vollen Besetzung Richtern unterzeichnet . 2 . Recht hat Beschwerdegericht angenommen sofortige Beschwerde Schuldners verfristet unzulässig war . Frist Wochen sofortige Beschwerde einzulegen ist gann Zustellung angefochtenen Entscheidung Verfahrensbevollmächtigten Schuldners InsO § Abs. Satz ; Beschluss 20 Juli IX ZA . . hatte Schuldner Vorlage unterzeichneten Vollmacht Insolvenzeröffnungsantrag gestellt seither durchgängig vertreten . Beendigung Mandats Zustellung Beschlusses Versagung Restschuldbefreiung wird Schuldner behauptet wurde Gericht angezeigt . Beschluss war gemäß § InsO § Abs. Satz zwingend bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen . Umstand Abschrift Beschlusses kurze Zeit später auch Schuldner persönlich zugestellt wurde führt späteren Beginn Fristlaufs . Maßgeblich ist schon Bestimmung § Abs. Satz Zustellung Verfahrensbevollmächtigten . setzte aber zeitlich frühere Zustellung Lauf Beschwerdefrist selbst dann Gang Zustellung Schuldner gleicher Weise wirksam wäre vgl. Zustellungen Prozessbevollmächtigte : Urteil 23 . Oktober ; Fall persönlichen Zustellung Schuldner öffentlichen Bekanntmachung § InsO Beschluss 14 November IX ZB . . 3 . Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird Fristbeginn mehrfacher Zustellung belehrt . geboten gewesen wäre kann dahinstehen . Unvollständigkeit Rechtsbehelfsbelehrung hat Einfluss Lauf Beschwerdefrist . kann allenfalls Anspruch Wiedereinsetzung vorigen Stand begründen Beschluss 24 . März IX ZB . . Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand § liegen Streitfall aber Schuldner anwaltlich vertreten war vgl. Beschluss 23 . Juni . 4 . Rücknahme Antrags Versagung Restschuldbefreiung Schreiben 22 Juli hat Auswirkungen . Versagungsantrag eingeleitete Verfahren war Ablauf Beschwerdefrist 23 . Juni rechtskräftig abgeschlossen . nachfolgende Rücknahme Antrags berührte Wirksamkeit Beschlusses Versagung Restschuldbefreiung Beschluss 15 Juli IX ZB . . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.06.2015 Traunstein Entscheidung