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361 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
IX
12
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
12
.
Mai
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragstellerin
10
.
Februar
Beschluss
Senats
21
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
legt
Beschwerde
bezeichnete
Eingabe
Antragstellerin
Gegenvorstellung
Beschluss
Senats
21
.
Januar
Antrag
Klägerin
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Beschwerdeverfahrens
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Oktober
abgeändert
Beschluss
10
.
Dezember
abgelehnt
worden
ist
.
sofortige
Beschwerde
findet
nur
erstinstanzliche
Entscheidungen
Landgerichts
§
Abs.
.
gehört
Antragstellerin
"
angefochtene
"
Entscheidung
Senats
.
2
.
statthafte
Gegenvorstellung
ist
unbegründet
.
Maßgebend
Bewertung
Beschwer
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
Beschluss
25
.
Februar
ZR
.
.
ist
unerheblich
Streitwert
Berufungsverfahrens
Einlegung
Begründung
Berufung
betragen
hat
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
erst
eröffnet
worden
ist
.
ändert
auch
Umstand
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Tenor
ausdrückliche
Einschränkung
zurückgewiesen
hat
Berufungszurückweisung
erfolge
Maßgabe
Tabellenfeststellungsklage
derzeit
unzulässig
sei
.
Einschränkung
ergibt
Urteilsgründen
.
Urteilstenor
kann
Heranziehung
Entscheidungsgründe
ausgelegt
werden
Urteil
27
November
.
;
6
.
Oktober
.
34
;
15
.
Dezember
.
.
Aufnahme
Rechtsstreits
allein
Insolvenzverwalter
Umstellung
Zahlungsklage
Klage
Feststellung
beklagten
Insolvenzverwalter
bestrittene
Forderung
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
Tabelle
anerkannt
werde
Nr.
;
vgl.
Beschluss
31
.
Oktober
.
will
Klägerin
Teilnahme
Verteilungsverfahren
§
§
InsO
Realisierung
Quote
durchsetzen
vgl.
Urteil
19
.
Februar
.
ergibt
§
InsO
Streitwert
Tabellenfeststellungsklage
allein
erwartenden
Quote
bestimmt
.
Streitwert
Tabellenfeststellungsklage
wird
erhöht
Forderung
Feststellung
Gläubiger
begehrt
Absonderungsrechte
sonstige
Sicherheiten
gesichert
ist
Gläubiger
Beendigung
Insolvenzverfahrens
Tabellenfeststellung
Schuldner
vollstrecken
kann
§
Abs.
InsO
.
ergibt
Zweck
Regelung
.
zielt
Bewertung
Forderungen
Insolvenzgläubiger
Feststellung
Teilnahme
Insolvenzverfahren
klagen
möglichst
einheitlichen
Maßstab
sicherzustellen
.
soll
wohlverstandenen
Interesse
Insolvenzgläubiger
Aufzehrung
Masse
Prozesskosten
verhindert
Gläubigern
geringer
Insolvenzquote
zuverlässige
Beurteilung
Prozesskostenrisikos
ermöglicht
werden
Urteil
19
.
Februar
;
Beschluss
12
November
.
gilt
selbst
dann
Gläubiger
Forderung
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
geltend
macht
Insolvenzaufhebung
Restschuldbefreiung
gemäß
§
Nr.
InsO
ausgenommene
Forderung
Schuldner
durchsetzen
könnte
vgl.
.
Vorliegend
kommt
Schuldner
angemeldeten
Forderung
widersprochen
hat
§
InsO
.
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
vollstrecken
können
müsste
Klägerin
erst
Vollstreckungstitel
erwirken
§
Abs.
Satz
InsO
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung