BESCHLUSS IX 12 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 12 . Mai beschlossen : Gegenvorstellung Antragstellerin 10 . Februar Beschluss Senats 21 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat legt Beschwerde bezeichnete Eingabe Antragstellerin Gegenvorstellung Beschluss Senats 21 . Januar Antrag Klägerin Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Beschwerdeverfahrens Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Oktober abgeändert Beschluss 10 . Dezember abgelehnt worden ist . sofortige Beschwerde findet nur erstinstanzliche Entscheidungen Landgerichts § Abs. . gehört Antragstellerin " angefochtene " Entscheidung Senats . 2 . statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet . Maßgebend Bewertung Beschwer Nichtzulassungsbeschwerde ist Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht Beschluss 25 . Februar ZR . . ist unerheblich Streitwert Berufungsverfahrens Einlegung Begründung Berufung € betragen hat Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners erst eröffnet worden ist . ändert auch Umstand Berufungsgericht Berufung Klägerin Tenor ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat Berufungszurückweisung erfolge Maßgabe Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei . Einschränkung ergibt Urteilsgründen . Urteilstenor kann Heranziehung Entscheidungsgründe ausgelegt werden Urteil 27 November . ; 6 . Oktober . 34 ; 15 . Dezember . . Aufnahme Rechtsstreits allein Insolvenzverwalter Umstellung Zahlungsklage Klage Feststellung beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners Tabelle anerkannt werde Nr. ; vgl. Beschluss 31 . Oktober . will Klägerin Teilnahme Verteilungsverfahren § § InsO Realisierung Quote durchsetzen vgl. Urteil 19 . Februar . ergibt § InsO Streitwert Tabellenfeststellungsklage allein erwartenden Quote bestimmt . Streitwert Tabellenfeststellungsklage wird erhöht Forderung Feststellung Gläubiger begehrt Absonderungsrechte sonstige Sicherheiten gesichert ist Gläubiger Beendigung Insolvenzverfahrens Tabellenfeststellung Schuldner vollstrecken kann § Abs. InsO . ergibt Zweck Regelung . zielt Bewertung Forderungen Insolvenzgläubiger Feststellung Teilnahme Insolvenzverfahren klagen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen . soll wohlverstandenen Interesse Insolvenzgläubiger Aufzehrung Masse Prozesskosten verhindert Gläubigern geringer Insolvenzquote zuverlässige Beurteilung Prozesskostenrisikos ermöglicht werden Urteil 19 . Februar ; Beschluss 12 November . gilt selbst dann Gläubiger Forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht Insolvenzaufhebung Restschuldbefreiung gemäß § Nr. InsO ausgenommene Forderung Schuldner durchsetzen könnte vgl. . Vorliegend kommt Schuldner angemeldeten Forderung widersprochen hat § InsO . Aufhebung Insolvenzverfahrens vollstrecken können müsste Klägerin erst Vollstreckungstitel erwirken § Abs. Satz InsO . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung