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227 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
IX
20
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Juni
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Insolvenzgericht
hat
Schuldner
Antrag
weiteren
Beteiligten
Restschuldbefreiung
versagt
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
eingereichten
Verzeichnis
Gläubiger
gerichteten
Forderungen
mindestens
grob
fahrlässig
weitere
Beteiligte
Forderung
aufgeführt
habe
§
Abs.
Nr.
InsO
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
ist
Erfolg
geblieben
.
beantragt
nunmehr
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Voraussetzungen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
liegen
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
Satz
Rechtsbeschwerde
wäre
unzulässig
§
Abs.
.
Begründung
Antrags
Prozesskostenhilfe
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hätte
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
wäre
.
Zulässigkeitsgrund
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Versagung
Restschuldbefreiung
erfolgte
zulässigen
weiteren
Beteiligten
schriftlichen
Verfahren
abgehaltenen
Schlusstermins
Glaubhaftmachung
Versagungsgrundes
gestellten
Antrag
§
Abs.
Satz
Abs.
InsO
.
objektiven
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Versagungsgrundes
sind
unstreitig
.
Beurteilung
subjektiven
Voraussetzungen
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
hat
Beschwerdegericht
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
anerkannten
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
zugrunde
gelegt
vgl.
etwa
.
9
.
Februar
.
m.w
.
.
Klärungsbedürftige
Grundsatzfragen
wirft
Fall
Zusammenhang
.
Auch
Verfahrensgrundrechte
Schuldners
sind
verletzt
.
Insbesondere
kann
festgestellt
werden
Beschwerdegericht
tatsächliches
Vorbringen
Schuldners
Kenntnis
genommen
erwogen
Anspruch
Schuldners
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
hätte
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung