BESCHLUSS IX 20 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Juni wird abgelehnt . Gründe : Insolvenzgericht hat Schuldner Antrag weiteren Beteiligten Restschuldbefreiung versagt Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis Gläubiger gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig weitere Beteiligte Forderung aufgeführt habe § Abs. Nr. InsO . sofortige Beschwerde Schuldners ist Erfolg geblieben . beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde . II . Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe liegen . beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Satz Rechtsbeschwerde wäre unzulässig § Abs. . Begründung Antrags Prozesskostenhilfe zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre . Zulässigkeitsgrund ist auch sonst ersichtlich . Versagung Restschuldbefreiung erfolgte zulässigen weiteren Beteiligten schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins Glaubhaftmachung Versagungsgrundes gestellten Antrag § Abs. Satz Abs. InsO . objektiven Voraussetzungen geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig . Beurteilung subjektiven Voraussetzungen Vorsatz grobe Fahrlässigkeit hat Beschwerdegericht höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Begriff groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt vgl. etwa . 9 . Februar . m.w . . Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft Fall Zusammenhang . Auch Verfahrensgrundrechte Schuldners sind verletzt . Insbesondere kann festgestellt werden Beschwerdegericht tatsächliches Vorbringen Schuldners Kenntnis genommen erwogen Anspruch Schuldners rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt hätte . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung