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68 lines
567 B

BESCHLUSS
IX
ZA
12
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
12
November
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragstellers
Senatsbeschluss
2
.
September
wird
nach
vor
zutreffenden
Gründen
zurückgewiesen
.
Zurückweisung
Gegenvorstellung
gelten
Beschluss
Bundesgerichtshofs
3
.
Dezember
ZB
Unzulässigkeit
verbundenen
Entscheidung
angeführten
Gründe
.
Antragsteller
kann
rechnen
gleiche
Richtung
zielende
Eingaben
beantwortet
werden
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Eschweiler
Entscheidung
Entscheidung