BESCHLUSS IX ZA 12 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 12 November beschlossen : Gegenvorstellung Antragstellers Senatsbeschluss 2 . September wird nach vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen . Zurückweisung Gegenvorstellung gelten Beschluss Bundesgerichtshofs 3 . Dezember ZB Unzulässigkeit verbundenen Entscheidung angeführten Gründe . Antragsteller kann rechnen gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden . Grupp Vorinstanzen : AG Eschweiler Entscheidung Entscheidung