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165 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
1
.
Antrag
Antragstellers
Dr.
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
August
wird
abgelehnt
.
2
.
Antrag
Antragstellers
Dr.
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
Verfahren
weiteren
Beschwerde
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
November
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Anträge
Antragstellers
Dr.
Gewährung
kostenhilfe
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
sind
jeweils
unbegründet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
§
.
1
.
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
August
ist
gemäß
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
Verbindung
Abs.
Nr.
Abs.
nur
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Voraussetzungen
liegen
.
gilt
insbesondere
Aussetzung
Anerkennungsverfahrens
Gründe
Auffassung
Antragstellers
Vollstreckbarerklärung
österreichischen
Urteile
entgegenstehen
.
2
.
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
November
ist
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
statthaft
§
Abs.
.
Raebel