BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 22 . September beschlossen : 1 . Antrag Antragstellers Dr. Gewährung Prozesskostenhilfe Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Verfahren Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . August wird abgelehnt . 2 . Antrag Antragstellers Dr. Gewährung Prozesskostenhilfe Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Verfahren weiteren Beschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 November wird abgelehnt . Gründe : Anträge Antragstellers Dr. Gewährung kostenhilfe Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz § . 1 . Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . August ist gemäß § Abs. Rechtsbeschwerde statthaft . ist jedoch gemäß § Abs. Verbindung Abs. Nr. Abs. nur zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Voraussetzungen liegen . gilt insbesondere Aussetzung Anerkennungsverfahrens Gründe Auffassung Antragstellers Vollstreckbarerklärung österreichischen Urteile entgegenstehen . 2 . Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 November ist Rechtsmittel Bundesgerichtshof statthaft § Abs. . Raebel