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249 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
22
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Streithelferin
Klägers
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
verursachten
Kosten
Streithelfers
Beklagten
.
Kläger
trägt
entstandenen
Kosten
selbst
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
macht
Rechtssache
komme
grundsätzliche
Bedeutung
einzelne
Bedingungen
hier
Rede
stehenden
Directors
O-Versicherung
Klauselkontrolle
unterziehen
seien
übersieht
Parteivortrag
feststeht
Beklagte
Verwender
hier
vereinbarten
"
Bedingungen
Officers-Versicherung
ist
.
Überprüfung
Bedingungen
§
.
scheidet
mithin
Beschwerde
insoweit
aufgeworfenen
Fragen
ankommt
.
Verwender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
ist
Veranlassung
Einbeziehung
vorformulierten
Bedingungen
Vertrag
zurückgeht
vgl.
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
27
;
Staudinger/Schlosser
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
sind
unstreitig
Versicherungsnehmerin
beauftragte
Versicherungsmaklerin
Co
GmbH
worfen
Betreiben
Versicherungsvertrag
einbezogen
worden
.
Unstreitig
ist
weiter
Beklagte
anders
gestaltete
eigene
Bedingungen
O-Versicherung
Verträge
verwendet
Vermittlung
Co
GmbH
abge-
schlossen
werden
.
Vortrag
Beklagten
hier
Verlangen
Maklerin
Veranlassung
Einbeziehung
Vertrag
gekommen
sei
hat
Kläger
lediglich
pauschale
Behauptung
entgegengestellt
Co
GmbH
sei
"
"
Beklagten
.
ist
indes
ersichtlich
.
Allein
Umstand
Maklerin
entworfenen
dingungen
auch
"
Version
genannten
Fassung
bereit
hält
reicht
Annahme
belegen
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Auslegung
Ziffer
Versicherungsbedingungen
.
Abs.
GG
verletzt
greift
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung