BESCHLUSS 22 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Felsch Richterin 22 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . März wird zurückgewiesen . Streithelferin Klägers trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten Streithelfers Beklagten . Kläger trägt entstandenen Kosten selbst . Streitwert : € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung einzelne Bedingungen hier Rede stehenden Directors O-Versicherung Klauselkontrolle unterziehen seien übersieht Parteivortrag feststeht Beklagte Verwender hier vereinbarten " Bedingungen Officers-Versicherung ist . Überprüfung Bedingungen § . scheidet mithin Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen ankommt . Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist Veranlassung Einbeziehung vorformulierten Bedingungen Vertrag zurückgeht vgl. AGB-Recht 10 . Aufl . Rdn . 27 ; Staudinger/Schlosser § Rdn . jeweils m.w . . sind unstreitig Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin Co GmbH worfen Betreiben Versicherungsvertrag einbezogen worden . Unstreitig ist weiter Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen O-Versicherung Verträge verwendet Vermittlung Co GmbH abge- schlossen werden . Vortrag Beklagten hier Verlangen Maklerin Veranlassung Einbeziehung Vertrag gekommen sei hat Kläger lediglich pauschale Behauptung entgegengestellt Co GmbH sei " " Beklagten . ist indes ersichtlich . Allein Umstand Maklerin entworfenen dingungen auch " Version genannten Fassung bereit hält reicht Annahme belegen . Rüge Berufungsgericht habe Auslegung Ziffer Versicherungsbedingungen . Abs. GG verletzt greift . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung