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8.0 KiB

BESCHLUSS
4
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
4
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
wird
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Februar
zugelassen
.
§
Abs.
wird
vorgenannte
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klägerin
macht
Leistungen
Unfallversicherungsvertrag
geltend
22
.
Februar
geborene
Mutter
versicherte
Person
Oktober
Vermittlung
Versicherungsmaklerin
Beklagten
abschloss
.
29
.
Dezember
stürzte
Mutter
Klägerin
brach
rechte
Handgelenk
rechte
Hüfte
.
ersten
Formular
Versicherungsmaklerin
abgegebenen
Klägerin
unterzeichneten
Schadenanzeige
7
.
Januar
wurden
Frage
"
War
Verletzte
Eintritt
Unfalls
vollkommen
gesund
arbeitsfähig
?
"
bejaht
Frage
"
War
Verletzte
letzten
Jahren
allgemeiner
Erkrankungen
ärztlicher
Behandlung
gewesen
?
verneint
.
zweiten
Schadenanzeige
27
.
März
Formular
Beklagten
ließ
Klägerin
Frage
"
Leidet
litt
die/der
Verletzte
Zeit
Unfalls
Krankheit
Gebrechen
?
"
unbeantwortet
.
Formular
enthält
anders
erste
Schadenanzeige
Belehrung
bewusst
unwahre
unvollständige
Angaben
Verlust
Versicherungsschutzes
führen
auch
Versicherer
Angaben
Nachteil
entsteht
.
Schreiben
30
.
April
bat
Beklagte
Bezugnahme
ärztliches
Gutachten
18
.
März
Auskunft
Gesundheitszustand
Mutter
Klägerin
Unfall
.
Klägerin
übersandten
Arztberichten
ergab
Mutter
Vergangenheit
wiederholt
gestürzt
war
behandelnden
Ärzte
Schwindelanfälle
Gangunsicherheiten
cerebraler
Durchblutungsstörungen
zurückführten
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
vereinbarten
Versicherungssumme
hilfsweise
Rentenleistung
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Beklagte
sei
gemäß
§
Satz
i.V.
§
Abs.
Satz
Verletzung
Aufklärungsobliegenheit
Klägerin
leistungsfrei
.
Klägerin
Obliegenheitsverletzung
begangen
habe
zweiten
Anzeige
Frage
Vorerkrankungen
Mutter
unbeantwortet
gelassen
habe
könne
dahinstehen
.
falls
habe
ersten
Anzeige
Frage
definitiv
verneint
.
Fragebogen
notwendige
Belehrung
Folgen
wahrheitswidriger
Angaben
enthalte
sei
unschädlich
Gesamtumstände
Schluss
arglistiges
Verhalten
Klägerin
zuließen
.
sprächen
folgende
Umstände
:
Schon
ersten
Schadenanzeige
werde
Mutter
Klägerin
fälschlich
vollkommen
gesund
bezeichnet
Frage
ärztlichen
Behandlungen
allgemeiner
Erkrankungen
letzten
Jahren
wahrheitswidrig
verneint
.
Vorbringen
Klägerin
habe
beauftragte
Versicherungsmaklerin
Abschluss
Vertrages
eigens
Beklagten
erkundigt
Mutter
Klägerin
Gesundheitsprüfung
versichere
.
Vorerkrankungen
gesundheitlichen
Probleme
Mutter
seien
Klägerin
bewusst
gewesen
.
Unstreitig
sei
Mutter
Klägerin
zuvor
immer
häufiger
gestürzt
.
seien
cerebrale
Durchblutungsstörungen
wiederholt
auftretende
Schwindelanfälle
Gangunsicherheit
ärztlich
dokumentiert
worden
.
habe
zwar
Klägerin
weiteres
erkennbar
signifikant
erhöhtes
Unfallrisiko
bestanden
.
Weiter
sei
berücksichtigen
Unfall
lediglich
Monate
Abschluss
Versicherungsvertrages
ereignet
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Beschwerde
hat
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unfallversicherungsvertrag
Rechtsfehler
wirksam
angesehen
.
Unfallversicherung
eigene
Rechnung
Klägerin
konnte
begründet
werden
§
Abs.
Satz
erforderlichen
schriftlichen
Einwilligung
versicherten
Person
Mutter
Klägerin
fehlte
.
Entsprechend
Zweifelsregel
§
Abs.
Satz
hat
Berufungsgericht
Unfallversicherungsvertrag
Fremdversicherung
eingeordnet
.
sei
Vertragsinhalt
ausgeschlossen
;
insbesondere
sei
Versicherungsvertrag
entnehmen
Klägerin
ausdrücklich
Auszahlung
Versicherungsleistung
selbst
vorbehalten
habe
.
Auslegung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
2
.
Verletzung
Rechts
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
beruhen
Überlegungen
Berufungsgericht
arglistige
Obliegenheitsverletzung
Klägerin
Abgabe
ersten
Schadenanzeige
angenommen
hat
.
Berufungsurteil
zugrunde
liegenden
Relevanzrechtsprechung
Senats
kann
Versicherer
vorsätzlichen
folgenlosen
Verletzung
Aufklärungsobliegenheit
Versicherungsnehmers
nur
dann
Leistungsfreiheit
berufen
Berufungsgericht
hier
bejaht
hat
Obliegenheitsverletzung
generell
geeignet
war
Interessen
Versicherers
ernsthaft
gefährden
Versicherungsnehmer
erhebliches
Verschulden
Last
fiel
Senatsurteile
28
.
Februar
VersR
.
15
;
21
.
Januar
VersR
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzung
Leistungsfreiheit
ist
weiterhin
Versicherer
Versicherungsnehmer
vorher
deutlich
belehrt
hat
vorsätzlich
falschen
Angaben
droht
Senatsbeschluss
28
.
Februar
.
m.w
.
;
Senatsurteil
21
.
Januar
aaO
.
derartige
Belehrung
hatte
Klägerin
Abgabe
ersten
Schadenanzeige
Beklagten
erhalten
.
Fall
wird
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Versicherer
gleichwohl
leistungsfrei
Versicherungsnehmer
arglistig
Aufklärungspflicht
verletzt
hat
Belehrungspflicht
bezweckten
Schutz
verdient
vgl.
Senatsurteile
12
.
März
VersR
;
20
.
Dezember
VersR
4
;
10
.
Februar
;
20
November
.
arglistige
Täuschung
setzt
Vorspiegelung
falscher
Verschweigen
wahrer
Tatsachen
Versicherer
Zwecke
Erregung
Aufrechterhaltung
Irrtums
.
Versicherungsnehmer
muss
vorsätzlich
handeln
bewusst
willentlich
Entscheidung
Versicherers
einwirkt
Senatsurteil
28
.
Februar
aaO
.
m.w
.
.
Bereicherungsabsicht
Versicherungsnehmers
ist
erforderlich
.
reicht
Interessen
Versicherers
gerichteten
Zweck
verfolgt
etwa
Schwierigkeiten
Durchsetzung
berechtigter
Deckungsansprüche
ausräumen
will
weiß
Verhalten
Versicherer
Schadenregulierung
möglicherweise
beeinflussen
kann
Urteil
8
Juli
VersR
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Arglist
Klägerin
Kern
begründet
schon
Abschluss
Unfallversicherungsvertrages
Vorerkrankungen
gesundheitlichen
Probleme
Mutter
folgende
erhöhte
Unfallrisiko
bewusst
gewesen
seien
.
Bewusstsein
hat
Berufungsgericht
abgeleitet
Klägerin
beauftragte
Versicherungsmaklerin
Abschluss
Vertrages
Beklagten
erkundigte
Mutter
Klägerin
Gesundheitsprüfung
versichere
.
Würdigung
hat
Berufungsgericht
Missachtung
Anspruchs
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
wesentlichen
Sachvortrag
berücksichtigt
.
Klägerin
hat
unwidersprochen
vorgetragen
Anfrage
Beklagten
sei
veranlasst
worden
Versicherungsmaklerin
ausgegangen
.
Berufungsgericht
übergangene
Vorbringen
ist
entscheidungserheblich
.
Klägerin
Frage
Versicherung
Mutter
Gesundheitsprüfung
initiiert
hatte
kann
angelastet
werden
Vertrag
bewusst
Kenntnis
gesteigerten
Unfallgefahr
abgeschlossen
haben
gleichgerichteter
Täuschungsabsicht
Vorerkrankungen
Mutter
ersten
Schadenanzeige
verschwiegen
haben
.
weiteren
Berufungsgericht
genannten
Umstände
lassen
dargelegten
Maßstäben
Schluss
arglistige
Obliegenheitsverletzung
Klägerin
.
genügt
ersten
Schadenanzeige
Mutter
Klägerin
fälschlich
vollkommen
gesund
bezeichnet
Frage
ärztlichen
Behandlungen
wahrheitswidrig
verneint
wurde
.
allgemeinen
Erfahrungssatz
Inhalts
bewusst
unrichtige
Beantwortung
Versicherer
gestellten
Frage
immer
nur
Absicht
erfolgt
Willen
Versicherers
einzuwirken
gibt
Senatsurteil
28
.
Februar
aaO
.
m.w
.
.
Bedeutung
Berufungsgericht
hervorgehobene
relativ
kurze
Zeitablauf
Abschluss
Versicherungsvertrages
Unfall
haben
soll
ist
verständlich
.
Klägerin
Zeit
Vertragsschlusses
späteren
Unfall
vorhersehen
konnte
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
erste
Schadenanzeige
Versicherungsmaklerin
Formular
ausgefüllt
Klägerin
unterschrieben
wurde
.
spricht
Klägerin
treffende
Vorwurf
erschöpft
ausgefüllte
Schadenanzeige
Unterzeichnung
genau
durchgelesen
haben
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
gebotenen
Würdigung
Umstände
anderen
Beurteilung
Falles
gekommen
wäre
.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
wird
auch
zweiten
Schadenanzeige
-9-
fassen
prüfen
haben
Klägerin
Nichtbeantwortung
Frage
Vorerkrankungen
Aufklärungsobliegenheit
vorsätzlich
verletzt
hat
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.04.2006
OLG
Entscheidung
27.02.2007
I-4