BESCHLUSS 4 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin 4 . Mai beschlossen : Beschwerde Klägerin wird Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Februar zugelassen . § Abs. wird vorgenannte Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klägerin macht Leistungen Unfallversicherungsvertrag geltend 22 . Februar geborene Mutter versicherte Person Oktober Vermittlung Versicherungsmaklerin Beklagten abschloss . 29 . Dezember stürzte Mutter Klägerin brach rechte Handgelenk rechte Hüfte . ersten Formular Versicherungsmaklerin abgegebenen Klägerin unterzeichneten Schadenanzeige 7 . Januar wurden Frage " War Verletzte Eintritt Unfalls vollkommen gesund arbeitsfähig ? " bejaht Frage " War Verletzte letzten Jahren allgemeiner Erkrankungen ärztlicher Behandlung gewesen ? verneint . zweiten Schadenanzeige 27 . März Formular Beklagten ließ Klägerin Frage " Leidet litt die/der Verletzte Zeit Unfalls Krankheit Gebrechen ? " unbeantwortet . Formular enthält anders erste Schadenanzeige Belehrung bewusst unwahre unvollständige Angaben Verlust Versicherungsschutzes führen auch Versicherer Angaben Nachteil entsteht . Schreiben 30 . April bat Beklagte Bezugnahme ärztliches Gutachten 18 . März Auskunft Gesundheitszustand Mutter Klägerin Unfall . Klägerin übersandten Arztberichten ergab Mutter Vergangenheit wiederholt gestürzt war behandelnden Ärzte Schwindelanfälle Gangunsicherheiten cerebraler Durchblutungsstörungen zurückführten . Landgericht hat Verurteilung Beklagten Zahlung vereinbarten Versicherungssumme € hilfsweise Rentenleistung gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Beklagte sei gemäß § Satz i.V. § Abs. Satz Verletzung Aufklärungsobliegenheit Klägerin leistungsfrei . Klägerin Obliegenheitsverletzung begangen habe zweiten Anzeige Frage Vorerkrankungen Mutter unbeantwortet gelassen habe könne dahinstehen . falls habe ersten Anzeige Frage definitiv verneint . Fragebogen notwendige Belehrung Folgen wahrheitswidriger Angaben enthalte sei unschädlich Gesamtumstände Schluss arglistiges Verhalten Klägerin zuließen . sprächen folgende Umstände : Schon ersten Schadenanzeige werde Mutter Klägerin fälschlich vollkommen gesund bezeichnet Frage ärztlichen Behandlungen allgemeiner Erkrankungen letzten Jahren wahrheitswidrig verneint . Vorbringen Klägerin habe beauftragte Versicherungsmaklerin Abschluss Vertrages eigens Beklagten erkundigt Mutter Klägerin Gesundheitsprüfung versichere . Vorerkrankungen gesundheitlichen Probleme Mutter seien Klägerin bewusst gewesen . Unstreitig sei Mutter Klägerin zuvor immer häufiger gestürzt . seien cerebrale Durchblutungsstörungen wiederholt auftretende Schwindelanfälle Gangunsicherheit ärztlich dokumentiert worden . habe zwar Klägerin weiteres erkennbar signifikant erhöhtes Unfallrisiko bestanden . Weiter sei berücksichtigen Unfall lediglich Monate Abschluss Versicherungsvertrages ereignet habe . Oberlandesgericht hat Revision zugelassen . Hiergegen wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . II . Beschwerde hat Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht hat Unfallversicherungsvertrag Rechtsfehler wirksam angesehen . Unfallversicherung eigene Rechnung Klägerin konnte begründet werden § Abs. Satz erforderlichen schriftlichen Einwilligung versicherten Person Mutter Klägerin fehlte . Entsprechend Zweifelsregel § Abs. Satz hat Berufungsgericht Unfallversicherungsvertrag Fremdversicherung eingeordnet . sei Vertragsinhalt ausgeschlossen ; insbesondere sei Versicherungsvertrag entnehmen Klägerin ausdrücklich Auszahlung Versicherungsleistung selbst vorbehalten habe . Auslegung ist Rechtsgründen beanstanden . 2 . Verletzung Rechts Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen Überlegungen Berufungsgericht arglistige Obliegenheitsverletzung Klägerin Abgabe ersten Schadenanzeige angenommen hat . Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanzrechtsprechung Senats kann Versicherer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung Aufklärungsobliegenheit Versicherungsnehmers nur dann Leistungsfreiheit berufen Berufungsgericht hier bejaht hat Obliegenheitsverletzung generell geeignet war Interessen Versicherers ernsthaft gefährden Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden Last fiel Senatsurteile 28 . Februar VersR . 15 ; 21 . Januar VersR jeweils m.w . . Voraussetzung Leistungsfreiheit ist weiterhin Versicherer Versicherungsnehmer vorher deutlich belehrt hat vorsätzlich falschen Angaben droht Senatsbeschluss 28 . Februar . m.w . ; Senatsurteil 21 . Januar aaO . derartige Belehrung hatte Klägerin Abgabe ersten Schadenanzeige Beklagten erhalten . Fall wird Berufungsgericht richtig gesehen hat Versicherer gleichwohl leistungsfrei Versicherungsnehmer arglistig Aufklärungspflicht verletzt hat Belehrungspflicht bezweckten Schutz verdient vgl. Senatsurteile 12 . März VersR ; 20 . Dezember VersR 4 ; 10 . Februar ; 20 November . arglistige Täuschung setzt Vorspiegelung falscher Verschweigen wahrer Tatsachen Versicherer Zwecke Erregung Aufrechterhaltung Irrtums . Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln bewusst willentlich Entscheidung Versicherers einwirkt Senatsurteil 28 . Februar aaO . m.w . . Bereicherungsabsicht Versicherungsnehmers ist erforderlich . reicht Interessen Versicherers gerichteten Zweck verfolgt etwa Schwierigkeiten Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will weiß Verhalten Versicherer Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann Urteil 8 Juli VersR m.w . . Berufungsgericht hat Arglist Klägerin Kern begründet schon Abschluss Unfallversicherungsvertrages Vorerkrankungen gesundheitlichen Probleme Mutter folgende erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen seien . Bewusstsein hat Berufungsgericht abgeleitet Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin Abschluss Vertrages Beklagten erkundigte Mutter Klägerin Gesundheitsprüfung versichere . Würdigung hat Berufungsgericht Missachtung Anspruchs Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs wesentlichen Sachvortrag berücksichtigt . Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen Anfrage Beklagten sei veranlasst worden Versicherungsmaklerin ausgegangen . Berufungsgericht übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich . Klägerin Frage Versicherung Mutter Gesundheitsprüfung initiiert hatte kann angelastet werden Vertrag bewusst Kenntnis gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen haben gleichgerichteter Täuschungsabsicht Vorerkrankungen Mutter ersten Schadenanzeige verschwiegen haben . weiteren Berufungsgericht genannten Umstände lassen dargelegten Maßstäben Schluss arglistige Obliegenheitsverletzung Klägerin . genügt ersten Schadenanzeige Mutter Klägerin fälschlich vollkommen gesund bezeichnet Frage ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde . allgemeinen Erfahrungssatz Inhalts bewusst unrichtige Beantwortung Versicherer gestellten Frage immer nur Absicht erfolgt Willen Versicherers einzuwirken gibt Senatsurteil 28 . Februar aaO . m.w . . Bedeutung Berufungsgericht hervorgehobene relativ kurze Zeitablauf Abschluss Versicherungsvertrages Unfall haben soll ist verständlich . Klägerin Zeit Vertragsschlusses späteren Unfall vorhersehen konnte hat Berufungsgericht festgestellt . Schließlich hat Berufungsgericht berücksichtigt erste Schadenanzeige Versicherungsmaklerin Formular ausgefüllt Klägerin unterschrieben wurde . spricht Klägerin treffende Vorwurf erschöpft ausgefüllte Schadenanzeige Unterzeichnung genau durchgelesen haben . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht gebotenen Würdigung Umstände anderen Beurteilung Falles gekommen wäre . neuen Verhandlung Entscheidung wird auch zweiten Schadenanzeige -9- fassen prüfen haben Klägerin Nichtbeantwortung Frage Vorerkrankungen Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 26.04.2006 OLG Entscheidung 27.02.2007 I-4