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319 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
29
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
29
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberla
ndesgerichts
1
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
vorgenannten
Urteil
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
haben
Klägerin
%
Beklagte
%
tragen
.
Streitwert
:
bis
zu
;
entfallen
814.126,98
Beschwerde
Klägerin
%
Beschwerde
Beklagten
.
Gründe
:
Beschwerde
Beklagten
ist
unzulässig
Mindes
tbeschwer
gemäß
§
Nr.
Satz
erreicht
ist
.
1
.
ist
zugrunde
legen
Beklagte
angefochtene
Urteil
nur
insoweit
beschwert
ist
rechtsfehle
rfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Rechtsa
nwaltskosten
Klägerin
Höhe
Anspruch
genommen
werden
kann
.
Betrag
ist
Abschlag
%
vorzunehmen
Feststellungsklage
handelt
.
2
.
Auffassung
Beklagten
rechtfertigen
Bindungswirkung
Urteils
andere
Mitversicherer
noch
Gefahr
weitergehenden
Inanspruchnahme
Klägerin
Schaden
sersatz
Annahme
höheren
Beschwer
.
Beklagte
ist
Berufungsurteil
nur
Umfang
selbst
treffenden
Verurteilung
beschwert
Haftung
übernommene
Quote
beschränkt
.
Bekla
gte
erstrittenes
Urteil
Versicherungsbedingungen
auch
Mitversicherer
verbindlich
ist
ist
insoweit
unerheblich
.
ist
ersichtlich
maßgeblichen
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
vgl.
Beschlüsse
1
.
März
juris
.
2
;
18
.
Dezember
juris
.
2
;
jeweils
m.w
.
noch
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Raum
standen
Lasten
Beklagten
festgestellte
Deckungsverpflichtung
fa
llen
könnten
.
Entsprechende
Tatsachen
sind
ausreichend
dargelegt
noch
glaubhaft
gemacht
Erfordernis
10
Juli
.
m.w
.
.
Auftraggeberin
Klägerin
ist
Anspruchsschreiben
20
.
Dezember
mehr
Verfolgung
erhobenen
Anspruchs
zurückgekommen
auch
bereits
beendeten
selbständigen
Beweisverfahren
Ausführungsfehler
Klägerin
festgestellt
wurden
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
selbst
schon
Klageerwiderung
ausgeführt
nur
Anwaltsh
onorar
gestritten
werde
.
II
.
Beschwerde
Klägerin
ist
unbegründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfo
rdert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Senat
hat
auch
Rügen
Verletzung
Art
.
Abs.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
iner
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung