BESCHLUSS 29 . März Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. 29 . März beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberla ndesgerichts 1 . Februar wird unzulässig verworfen . Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens haben Klägerin % Beklagte % tragen . Streitwert : bis zu € ; entfallen 814.126,98 € Beschwerde Klägerin € % € Beschwerde Beklagten . Gründe : Beschwerde Beklagten ist unzulässig Mindes tbeschwer gemäß § Nr. Satz € erreicht ist . 1 . ist zugrunde legen Beklagte angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist rechtsfehle rfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Rechtsa nwaltskosten Klägerin Höhe € Anspruch genommen werden kann . Betrag ist Abschlag % vorzunehmen Feststellungsklage handelt . 2 . Auffassung Beklagten rechtfertigen Bindungswirkung Urteils andere Mitversicherer noch Gefahr weitergehenden Inanspruchnahme Klägerin Schaden sersatz Annahme höheren Beschwer . Beklagte ist Berufungsurteil nur Umfang selbst treffenden Verurteilung beschwert Haftung übernommene Quote beschränkt . Bekla gte erstrittenes Urteil Versicherungsbedingungen auch Mitversicherer verbindlich ist ist insoweit unerheblich . ist ersichtlich maßgeblichen Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht vgl. Beschlüsse 1 . März juris . 2 ; 18 . Dezember juris . 2 ; jeweils m.w . noch Schadensersatzansprüche Klägerin Raum standen Lasten Beklagten festgestellte Deckungsverpflichtung fa llen könnten . Entsprechende Tatsachen sind ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht Erfordernis 10 Juli . m.w . . Auftraggeberin Klägerin ist Anspruchsschreiben 20 . Dezember mehr Verfolgung erhobenen Anspruchs zurückgekommen auch bereits beendeten selbständigen Beweisverfahren Ausführungsfehler Klägerin festgestellt wurden . Dementsprechend hat Beklagte selbst schon Klageerwiderung ausgeführt nur Anwaltsh onorar gestritten werde . II . Beschwerde Klägerin ist unbegründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Senat hat auch Rügen Verletzung Art . Abs. Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . iner näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung