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590 lines
4.8 KiB

Berichtigt
Beschluss
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
NAMEN
Verkündet
:
12
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
27
Juli
eingereicht
werden
konnten
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
4
.
Zivilkammer
Thüringer
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
Revision
Klägerin
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
festgesetzt
Revisionsverfahren
Revision
wird
Beklagten
:
Revision
Klägerin
:
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
ungerechtfertigter
ereicherung
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
sgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Versicherungsbeginn
1
.
September
so
genannten
Policenmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
:
.
abgeschlossen
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
Klägerin
ordnungsgemäße
Belehrung
Widerspruchsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
kündigte
Vertrag
Schreiben
24
Juli
erklärte
21
Juli
Widerspruch
gemäß
§
.
Klage
hat
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Einmalprämie
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
12
.
März
Zug
Zug
Abtretung
Rechte
Versicherungsvertrag
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
Schlussurteil
stattgegeben
.
Berufung
hat
Beklagte
Aufhebung
Schlussu
rteils
begehrt
Tenor
Betrag
hinausgeht
.
Oberlandesgericht
hat
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
erstinstanzliche
Schlussurteil
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
12
.
März
Zug
Zug
Abtretung
Rechte
Versicherungsvertrag
zahlen
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabwe
isung
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
Klägerin
erstrebt
Revision
Aufhebung
Ber
ufungsurteils
Wiederherstellung
Schlussurteils
Berufung
Beklagten
stattgegeben
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Aufhebung
Berufungsu
Berufungsgericht
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
hat
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
Prämienrückzahlung
ungerechtfertigter
Bereicherung
verlangen
.
abzuziehen
sei
Wert
Risikoanteils
Beklagte
Beweis
angeboten
habe
.
Auch
Verwaltungskosten
seien
Abzug
bringen
.
Beklagte
könne
zumindest
teilweise
Entreicherung
berufen
F
onds
Sparanteil
Prämie
Höhe
angelegt
worden
sei
Zeit
Widerspruchs
nur
noch
Wert
gehabt
hätten
.
Entreicherungseinwand
sei
%
Sparanteils
begrenzen
so
Klägerin
Zahlungsanspruch
Höhe
zustehe
.
II
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Recht
Ber
ufungsgericht
Fondsverluste
nur
teilweise
bereicherungsmindernd
erücksichtigt
hat
.
Klägerin
Widerspruchsrecht
ordnungsgemäßer
Belehrung
§
Abs.
Satz
.
fortbestand
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
.
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
Prämienrückzahlungsanspruch
.
ist
anders
Beklagte
gemeint
hat
allerdings
angegebenen
Depotstand
Zeit
Berufungsbegründung
begrenzt
.
Vielmehr
ist
Beklagte
Höhe
Rückzahlung
verpflichtet
ersta
ttenden
Einmalprämie
Höhe
nur
Fondsverluste
Höhe
52.718,17
bereicherungsmindernd
abzuziehen
sind
.
Verluste
ergeben
Differenz
Berufungsg
ericht
zugrunde
gelegten
Sparanteil
Höhe
Einmalprämie
Verwaltungskosten
Höhe
Depotwert
Zeit
Widerspruchs
Höhe
.
Auffassung
Berufungsgerichts
greift
Beklagten
erhobene
Einwand
Entreicherung
§
Abs.
Fondsverluste
vollständig
kann
Hälfte
Sparanteils
beschränkt
werden
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Urteil
21
.
März
.
.
Wesentlichen
vergleichbarer
Sachverhalt
hier
zugrunde
lag
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
muss
Versicherungsnehmer
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
fondsgebundenen
ebensversicherung
Widerspruch
gemäß
§
.
auch
vollständige
Fondsverluste
bereicherungsmindernd
anrechnen
lassen
.
dortigen
Ausführungen
gelten
Streitfall
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
Parteien
Revisionsrechtszug
entsprechend
.
Weitere
Abzüge
Risikoanteils
Höhe
Verwaltungskosten
Höhe
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Beklagten
unbeanstandet
bgelehnt
.
.
Revision
Klägerin
ist
Vorstehenden
unbegründet
.
steht
Abzug
Fondsverluste
nur
Bereicherung
sanspruch
oben
genannten
Höhe
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.12.2016
BESCHLUSS
17
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
17
.
Oktober
beschlossen
:
Tenor
Senatsurteils
12
.
September
wird
gemäß
§
Abs.
dahingehend
berichtigt
Satz
folgender
Satz
eingefügt
wird
:
Klage
wird
auch
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
abgewiesen
.
Dr.
Dr.