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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Felsch
mündliche
Verhandlung
19
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
November
wird
Kosten
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klägerin
auch
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
hat
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
höhere
Zusatzversorgungsrente
.
ist
8
.
September
geboren
hat
gesamtes
Arbeitsleben
Beitrittsgebiet
verbracht
.
1
.
April
erhält
gesetzlichen
Rentenversicherung
Altersrente
Frauen
Beklagten
Versorgungsrente
Versicherte
gemäß
§
Abs.
Satzung
Beklagten
folgenden
:
VBLS
Berechnung
Rentenhöhe
Klägerin
Rentenbeginn
maßgebenden
Fassung
1
.
Oktober
ruhte
Zeitraum
1
.
April
30
.
September
nur
Betrag
versorgungsrente
§
§
Abs.
Satz
Abs.
VBLS
.
gezahlt
wurde
.
Berechnung
Rentenhöhe
hatte
Beklagte
zunächst
Vordienstzeiten
3
.
Oktober
Hälfte
berücksichtigt
.
Senatsurteil
27
.
September
VersR
berechnete
Rente
rückwirkend
Rentenbeginn
neu
.
legte
zwar
nunmehr
Vordienstzeiten
zugrunde
.
Gestützt
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
berücksichtigte
aber
Faktor
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Umlagemonaten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Umlagezahlungen
Beklagte
Altersversorgung
beschäftigten
Klägerin
beigetragen
hat
andere
Zeiten
Umlagemonate
hinaus
gesetzlichen
Rente
Klägerin
zugrunde
liegen
nur
Hälfte
sog.
.
Andererseits
war
seinerzeit
geltenden
Satzung
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Klägerin
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
voller
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Landgericht
hat
Klägerin
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
1
.
April
monatliche
Versorgungsrente
Grundlage
auch
Vordienstzeiten
voll
berücksichtigenden
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
gewähren
.
Landgericht
hat
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
sei
monatliche
Versorgungsrente
Klägerin
1
.
Januar
längstens
Zeitpunkt
Rahmen
Satzungsreform
Vordienstzeiten
§
Abs.
VBLS
.
neue
geänderte
Regelung
wirksam
werde
so
berechnen
§
Abs.
Satz
.
.
.
3
.
Oktober
anzurechnenden
Zeiten
nur
Hälfte
voll
berücksichtigt
werden
.
übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Entscheidung
haben
Parteien
Rechtsmittel
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gehören
Berechtigte
Klägerin
31
.
Dezember
schon
Renten
Beklagten
bezogen
haben
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
hat
.
Selbst
aber
annehme
auch
Gruppe
Rentenberechtigten
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
weit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrages
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Klägerin
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
Auswirkungen
Beklagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
Arbeiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergl
.
August
Teil
.
.
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
etwa
Untätigkeit
Sozialpartner
ergänzend
auszulegen
.
Berufungsrechtszug
neu
eingeführten
Hilfsantrag
begehre
Klägerin
Berechnung
Versorgungsrente
§
Abs.
VBLS
.
Bezüge
Beitrittsgebiet
3
.
Oktober
so
behandeln
seien
bezogen
31
.
Dezember
Beiträge
1
.
Januar
Umlagen
Beklagte
entrichtet
worden
.
Satzung
selbst
finde
jedoch
Grundlage
.
Begehren
Klägerin
laufe
Grundsatz
Zusatzversorgung
so
stellen
habe
Dienstzeit
alten
Bundesländern
abgeleistet
sei
Beklagten
pflichtversichert
gewesen
.
aber
lasse
Wege
Inhaltskontrolle
herstellen
.
Klägerin
sei
Satzungsbestimmungen
auch
Grundrechten
verletzt
.
2
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
zuzustimmen
Senat
bereits
Urteilen
26
November
.
11
.
Februar
VersR
entschieden
hat
.
19
.
September
hat
Beklagte
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
geändert
.
Übergangsregelung
§
Abs.
Neufassung
werden
bisherigem
Satzungsrecht
gezahlten
Versorgungsrenten
grundsätzlich
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
Neufassung
Jahr
jährlich
1
Juli
%
erhöht
.
Klägerin
geforderte
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
ist
nach
vor
vorgesehen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
22
.
März
Klägerin
stützt
schwerde
geborenen
Rentnerin
Anfang
Leistungen
Beklagten
erhielt
Ausgangsverfahren
erfolglos
Erhöhung
Unwirksamkeit
Satzungsbestimmungen
verlangt
hatte
Entscheidung
angenommen
.
Beschwerdeführerin
volle
Berücksichtigung
Sozialversicherungsrente
Bestimmung
Höhe
Zusatzversorgung
einerseits
nur
halbe
Berücksichtigung
Zeiten
Aufnahme
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
Bemessung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
andererseits
gewandt
hatte
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
zwar
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
Verletzung
Grundrechten
Beschwerdeführerin
aber
noch
"
festgestellt
.
Ungleichbehandlung
sei
zwar
gravierend
halte
derzeit
jedoch
noch
Rahmen
zulässigen
Generalisierung
.
Satzungsgeber
sei
hochkomplizierten
Materie
gewissen
Vereinfachungen
gezwungen
.
dürfe
Ungleichbehandlungen
Kauf
nehmen
nur
verhältnismäßig
kleine
Zahl
Personen
betroffen
Verstoß
Gleichheitssatz
sehr
intensiv
sei
.
treffe
Rentnergeneration
Beschwerdeführerin
Bundesverfassungsgericht
feststellt
.
jüngeren
Versichertengenerationen
sei
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
stark
gestiegener
Teilzeitarbeit
stärkeren
Diskontinuität
Erwerbslebens
allerdings
mehr
hinreichender
Weise
typisch
.
Entwicklung
könne
Benachteiligung
Rentner
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
erworbenen
Rentenansprüche
nur
hälftiger
Berücksichtigung
Teils
Lebensarbeitszeit
Rahmen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit
länger
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
.
Zeitpunkt
sei
Beklagte
Entscheidung
VersR
ohnehin
grundlegenden
Änderung
Satzung
gezwungen
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
mag
Rentenempfängern
Beklagten
Erwartung
geweckt
haben
stehe
Jahr
höhere
Rente
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
früher
geltenden
Fassung
ergeben
würde
.
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
gehört
jedoch
jüngeren
Versichertengenerationen
angegriffene
Halbanrechnung
Auffassung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
hinnehmbar
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
verfassungsrechtlicher
Bedenken
noch
zulässige
Typisierung
Generalisierung
Rahmen
komplizierten
Materie
angesehen
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
erst
jüngeren
Versichertengenerationen
mehr
hinreichend
typisch
sei
.
Ablauf
Jahres
könne
Halbanrechnung
aber
noch
hingenommen
werden
.
Mithin
ist
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
Versicherten
Ablauf
Jahres
Rentner
Beklagten
geworden
sind
noch
Generationen
zählen
bruchloser
Verlauf
Rentenbeginn
abgeschlossenen
Erwerbsbiographie
typisch
angesehen
werden
kann
.
Versicherten
Revisionsverfahren
Annahme
Bundesverfassungsgerichts
statistischen
Materials
Berufung
einzuholendes
Sachverständigengutachten
Zweifel
gezogen
haben
ist
bezug
-9-
rein
wertende
Abgrenzung
Versichertengenerationen
unerheblich
.
Unterscheidung
Rentnergeneration
dortigen
Beschwerdeführerin
einerseits
jüngeren
Versichertengenerationen
andererseits
trifft
verlöre
Sinn
auch
Personen
Stichtag
schon
Rentner
Beklagten
waren
Stichtag
Angehörige
jüngeren
Versichertengeneration
hätten
gelten
sollen
.
auch
Beschwerdeführerin
nur
Verfahren
beteiligten
jüngeren
Versichertengenerationen
Stichtag
Anspruch
Änderung
benachteiligenden
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Satzungsbestimmungen
gehabt
hätte
ist
ersichtlich
.
Klägerin
gehört
noch
Versichertengeneration
bereits
31
.
Dezember
nämlich
1
.
April
Beklagten
rentenberechtigt
geworden
ist
.
Versorgungsrente
Ruhensregelung
§
Abs.
VBLS
.
1
.
April
30
.
September
nur
Höhe
Mindestversorgungsrente
gezahlt
wurde
ändert
.
Senat
folgt
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
Berechnung
Versorgungsrente
Versicherte
Klägerin
31
.
Dezember
rentenberechtigt
geworden
sind
Art
.
Abs.
GG
verstößt
.
Auch
Verstoß
§
liegt
.
kann
beru-
hen
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Ungleichbehandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkte
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
;
Schantl
.
.
Bundesverfassungsgericht
ist
Senat
Auffassung
ist
Halbanrechnung
Ungleichbehandlung
Versicherten
verbunden
ganzes
Berufsleben
öffentlichen
Dienst
verbracht
haben
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
hielt
.
Ungleichbehandlung
hat
Versicherter
Ablauf
Jahres
Zusatzrentenempfänger
geworden
ist
zuletzt
auch
Interesse
Erhaltung
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Versorgungsträgers
hinzunehmen
selbst
Zukunft
andere
Ungleichbehandlung
zukünftige
Rentenempfänger
vermeidende
Regelung
treffen
ist
.
Senat
hat
Urteil
11
.
Februar
aaO
klargestellt
Vordienstzeiten
früheren
voll
angerechnet
werden
können
entsprechenden
Umlagen
Arbeitgebers
Zeit
fehlt
betroffenen
Personen
Grundrechten
verletzt
werden
.
ergibt
Senat
bereits
Zusammenhang
Regelung
§
.
ausgeführt
hat
Senatsurteil
14
.
Mai
VersR
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
April
BVerfGE
.
.
Klägerin
wird
auch
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
Niveau
Beklagten
Zukunft
neuen
Satzung
leistenden
Renten
ist
generell
niedriger
bisher
;
Berechtigten
wird
ergänzende
Altersvorsorge
angeboten
eigenen
Beiträgen
aufgebaut
werden
muß
.
Klägerin
dynamisierten
Besitzstandsrente
§
Abs.
VBLS
.
erhält
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
Rente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
berechnet
wird
ist
dargetan
ersichtlich
.
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
Bundesverfassungsgericht
gesehene
Verstoß
Gleichheitsgrundsatz
ist
Zukunft
ausgeräumt
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
alten
Rechts
Klägerin
Wahrung
Besitzstandes
auch
31
.
Dezember
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Ansicht
Revision
haben
Tarifvertragsparteien
schließlich
auch
Vereinbarung
bundesgerichtliche
Entscheidung
höheren
Übergangsregelung
neuen
Satzung
vorgesehenen
Versorgungsrente
Betroffenen
umzusetzen
verständigt
Entscheidung
Vollanrechnung
Gerichten
vorzubehalten
.
wird
lediglich
Ausdruck
gebracht
Entscheidung
sogar
rückwirkend
Folge
geleistet
werden
soll
.
Dr.
Felsch