NAMEN Verkündet : 19 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Felsch mündliche Verhandlung 19 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November wird Kosten Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klägerin auch Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen hat . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten höhere Zusatzversorgungsrente . ist 8 . September geboren hat gesamtes Arbeitsleben Beitrittsgebiet verbracht . 1 . April erhält gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente Frauen Beklagten Versorgungsrente Versicherte gemäß § Abs. Satzung Beklagten folgenden : VBLS Berechnung Rentenhöhe Klägerin Rentenbeginn maßgebenden Fassung 1 . Oktober ruhte Zeitraum 1 . April 30 . September nur Betrag versorgungsrente § § Abs. Satz Abs. VBLS . gezahlt wurde . Berechnung Rentenhöhe hatte Beklagte zunächst Vordienstzeiten 3 . Oktober Hälfte berücksichtigt . Senatsurteil 27 . September VersR berechnete Rente rückwirkend Rentenbeginn neu . legte zwar nunmehr Vordienstzeiten zugrunde . Gestützt § Abs. Satz Buchst . . . berücksichtigte aber Faktor gesamtversorgungsfähigen Zeit Umlagemonaten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Umlagezahlungen Beklagte Altersversorgung beschäftigten Klägerin beigetragen hat andere Zeiten Umlagemonate hinaus gesetzlichen Rente Klägerin zugrunde liegen nur Hälfte sog. . Andererseits war seinerzeit geltenden Satzung Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat Halbanrechnung Vordienstzeiten voller Berücksichtigung gesetzlichen Rente Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Landgericht hat Klägerin beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei 1 . April monatliche Versorgungsrente Grundlage auch Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit gewähren . Landgericht hat festgestellt Beklagte verpflichtet sei monatliche Versorgungsrente Klägerin 1 . Januar längstens Zeitpunkt Rahmen Satzungsreform Vordienstzeiten § Abs. VBLS . neue geänderte Regelung wirksam werde so berechnen § Abs. Satz . . . 3 . Oktober anzurechnenden Zeiten nur Hälfte voll berücksichtigt werden . übrigen hat Klage abgewiesen . Entscheidung haben Parteien Rechtsmittel eingelegt . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen Berufung Beklagten Klage insgesamt abgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Berufungsinstanz gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Auffassung Berufungsgerichts gehören Berechtigte Klägerin 31 . Dezember schon Renten Beklagten bezogen haben Personenkreis streitige Regelung beanstandet hat . Selbst aber annehme auch Gruppe Rentenberechtigten Halbanrechnung unzulässig Satzung weit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei finanziellen Auswirkungen Beklagte abschätze etwa nur Abrundung Angebots werten erschüttere Beklagte wirtschaftlichen Substanz . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl. Gilbert/Hesse Versorgung Angestellten Arbeiter öffentlichen Dienstes 37 . Ergl . August Teil . . Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung etwa Untätigkeit Sozialpartner ergänzend auszulegen . Berufungsrechtszug neu eingeführten Hilfsantrag begehre Klägerin Berechnung Versorgungsrente § Abs. VBLS . Bezüge Beitrittsgebiet 3 . Oktober so behandeln seien bezogen 31 . Dezember Beiträge 1 . Januar Umlagen Beklagte entrichtet worden . Satzung selbst finde jedoch Grundlage . Begehren Klägerin laufe Grundsatz Zusatzversorgung so stellen habe Dienstzeit alten Bundesländern abgeleistet sei Beklagten pflichtversichert gewesen . aber lasse Wege Inhaltskontrolle herstellen . Klägerin sei Satzungsbestimmungen auch Grundrechten verletzt . 2 . ist jedenfalls Ergebnis zuzustimmen Senat bereits Urteilen 26 November . 11 . Februar VersR entschieden hat . 19 . September hat Beklagte Satzung Wirkung 1 . Januar geändert . Übergangsregelung § Abs. Neufassung werden bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich Besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend § Neufassung Jahr jährlich 1 Juli % erhöht . Klägerin geforderte volle Anrechnung Vordienstzeiten ist nach vor vorgesehen . Bundesverfassungsgericht hat Beschluß 22 . März Klägerin stützt schwerde geborenen Rentnerin Anfang Leistungen Beklagten erhielt Ausgangsverfahren erfolglos Erhöhung Unwirksamkeit Satzungsbestimmungen verlangt hatte Entscheidung angenommen . Beschwerdeführerin volle Berücksichtigung Sozialversicherungsrente Bestimmung Höhe Zusatzversorgung einerseits nur halbe Berücksichtigung Zeiten Aufnahme Tätigkeit öffentlichen Dienst Bemessung gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte hat Bundesverfassungsgericht Regelung § Abs. Satz Buchst . . . zwar Hinblick Art . Abs. GG beanstandet Verletzung Grundrechten Beschwerdeführerin aber noch " festgestellt . Ungleichbehandlung sei zwar gravierend halte derzeit jedoch noch Rahmen zulässigen Generalisierung . Satzungsgeber sei hochkomplizierten Materie gewissen Vereinfachungen gezwungen . dürfe Ungleichbehandlungen Kauf nehmen nur verhältnismäßig kleine Zahl Personen betroffen Verstoß Gleichheitssatz sehr intensiv sei . treffe Rentnergeneration Beschwerdeführerin Bundesverfassungsgericht feststellt . jüngeren Versichertengenerationen sei bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst stark gestiegener Teilzeitarbeit stärkeren Diskontinuität Erwerbslebens allerdings mehr hinreichender Weise typisch . Entwicklung könne Benachteiligung Rentner volle Anrechnung Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche nur hälftiger Berücksichtigung Teils Lebensarbeitszeit Rahmen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit länger Ablauf Jahres hingenommen werden . Zeitpunkt sei Beklagte Entscheidung VersR ohnehin grundlegenden Änderung Satzung gezwungen . Beschluß Bundesverfassungsgerichts mag Rentenempfängern Beklagten Erwartung geweckt haben stehe Jahr höhere Rente voller Berücksichtigung Vordienstzeiten früher geltenden Fassung ergeben würde . Klägerin vorliegenden Verfahrens gehört jedoch jüngeren Versichertengenerationen angegriffene Halbanrechnung Auffassung Bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar ist . Bundesverfassungsgericht hat Halbanrechnung verfassungsrechtlicher Bedenken noch zulässige Typisierung Generalisierung Rahmen komplizierten Materie angesehen bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst erst jüngeren Versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei . Ablauf Jahres könne Halbanrechnung aber noch hingenommen werden . Mithin ist Bundesverfassungsgericht ausgegangen Versicherten Ablauf Jahres Rentner Beklagten geworden sind noch Generationen zählen bruchloser Verlauf Rentenbeginn abgeschlossenen Erwerbsbiographie typisch angesehen werden kann . Versicherten Revisionsverfahren Annahme Bundesverfassungsgerichts statistischen Materials Berufung einzuholendes Sachverständigengutachten Zweifel gezogen haben ist bezug -9- rein wertende Abgrenzung Versichertengenerationen unerheblich . Unterscheidung Rentnergeneration dortigen Beschwerdeführerin einerseits jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft verlöre Sinn auch Personen Stichtag schon Rentner Beklagten waren Stichtag Angehörige jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen . auch Beschwerdeführerin nur Verfahren beteiligten jüngeren Versichertengenerationen Stichtag Anspruch Änderung benachteiligenden Art . Abs. GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte ist ersichtlich . Klägerin gehört noch Versichertengeneration bereits 31 . Dezember nämlich 1 . April Beklagten rentenberechtigt geworden ist . Versorgungsrente Ruhensregelung § Abs. VBLS . 1 . April 30 . September nur Höhe Mindestversorgungsrente gezahlt wurde ändert . Senat folgt Bundesverfassungsgericht Anwendung § Abs. Satz Buchst . . . Berechnung Versorgungsrente Versicherte Klägerin 31 . Dezember rentenberechtigt geworden sind Art . Abs. GG verstößt . Auch Verstoß § liegt . kann beru- hen Erwägungen Bundesverfassungsgerichts Ungleichbehandlung Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe Kritik Beklagten Punkte folgen ist vgl. auch Hebler . ; Schantl . . Bundesverfassungsgericht ist Senat Auffassung ist Halbanrechnung Ungleichbehandlung Versicherten verbunden ganzes Berufsleben öffentlichen Dienst verbracht haben Ungleichbehandlung jedenfalls Rahmen zulässigen Typisierung Generalisierung komplizierten sehr große Gruppe Versicherten betreffenden Materie hielt . Ungleichbehandlung hat Versicherter Ablauf Jahres Zusatzrentenempfänger geworden ist zuletzt auch Interesse Erhaltung finanziellen Leistungsfähigkeit Versorgungsträgers hinzunehmen selbst Zukunft andere Ungleichbehandlung zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung treffen ist . Senat hat Urteil 11 . Februar aaO klargestellt Vordienstzeiten früheren voll angerechnet werden können entsprechenden Umlagen Arbeitgebers Zeit fehlt betroffenen Personen Grundrechten verletzt werden . ergibt Senat bereits Zusammenhang Regelung § . ausgeführt hat Senatsurteil 14 . Mai VersR Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . April BVerfGE . . Klägerin wird auch Versicherten Rente 1 . Januar geltenden Neufassung richtet rechtlich erheblicher Weise benachteiligt . Niveau Beklagten Zukunft neuen Satzung leistenden Renten ist generell niedriger bisher ; Berechtigten wird ergänzende Altersvorsorge angeboten eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß . Klägerin dynamisierten Besitzstandsrente § Abs. VBLS . erhält wirtschaftlich Ergebnis schlechter stehe Berechtigte Rente neuem Satzungsrecht Rücksicht Vordienstzeiten berechnet wird ist dargetan ersichtlich . Halbanrechnung Vordienstzeiten Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß Gleichheitsgrundsatz ist Zukunft ausgeräumt . Hinblick stehen Rentenempfängern alten Rechts Klägerin Wahrung Besitzstandes auch 31 . Dezember weitergehenden Ansprüche Gründen Gleichbehandlung . Ansicht Revision haben Tarifvertragsparteien schließlich auch Vereinbarung bundesgerichtliche Entscheidung höheren Übergangsregelung neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente Betroffenen umzusetzen verständigt Entscheidung Vollanrechnung Gerichten vorzubehalten . wird lediglich Ausdruck gebracht Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll . Dr. Felsch