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666 lines
5.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
7
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
wird
unzulässig
verworfen
Anspruch
gemäß
§
.
erklärten
Widerspruch
gestützt
ist
.
Übrigen
Kostenpunkt
wird
Berufungsurteil
Revision
aufgehoben
Sache
uen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer/in
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Vertragsbeginn
1
.
Mai
so
genannten
Policenmodell
§
Antragstellung
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
Juli
kündigte
VN
Vertrag
Versicherer
zahlte
Rückkaufswert
.
Schreiben
19
.
Januar
erklärte
schließlich
Widerspruch
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
VN
insbesondere
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
sei
Versicherer
unzureichender
Aufklärung
Abschlusskosten
Sch
adensersatz
verpflichtet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
weiter
insgesamt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
bezüglich
Schadensersatzanspruchs
nzulässig
verwerfen
.
Übrigen
führt
Aufhebung
Ber
ufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsg
ericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
zwar
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
belehrt
.
Vertrag
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
rückwirkend
endgültig
wirksam
geworden
.
Auch
Anspruch
Schadensersatz
bestehe
.
B.
Revision
ist
Zulassung
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
zulässig
.
ist
nur
statthaft
Berufungsgericht
Widerspruch
§
Abs.
.
unwirksam
erachtet
hat
.
hat
Revision
grundsätzlicher
Bedeutung
beschränkt
Frage
zugelassen
§
Abs.
Satz
.
Regelungen
Europäischen
Union
entspricht
.
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
deutlich
entnehmen
ist
wirksam
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
.
11
;
vorgesehen
.
Bereicherungsanspruch
zugrunde
liegende
Sachverhalt
kann
tsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
Schadensersatzanspruch
Verschuldens
maßgebl
ichen
Prozessstoff
beurteilt
werden
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Übrigen
auch
Recht
zuerkannt
.
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
bereits
entschieden
Rechtsprechung
Aufklärungspflichten
anlageberatend
tätigen
Bank
Innenprovisionen
vereinnahmter
Rückvergütungen
nur
Fällen
Kapitalanlageberatung
Bank
gilt
Urteile
29
November
XI
.
1
Juli
XI
.
.
.
Revision
ist
zulässig
ist
begründet
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
folgt
Grunde
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
1
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Widerspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
Revisionsverfahren
bindenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
gemäß
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Fall
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
G
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
VersR
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
reduziert
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbe
steht
hier
ordnungsgemäß
Recht
iderspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
später
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Beklagte
Schriftsatz
5
.
Januar
hingewiesen
hat
hier
fondsgebundene
Lebensve
rsicherung
handelt
rechtfertigt
anderes
Ergebnis
vgl.
17
.
Dezember
.
33
;
Veröffentlichung
bestimmt
.
2
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarecht
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
II
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwic
klung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Vers
icherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Dr.