NAMEN Verkündet : 14 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 7 . Januar Recht erkannt : Revision Klägerseite Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April wird unzulässig verworfen Anspruch gemäß § . erklärten Widerspruch gestützt ist . Übrigen Kostenpunkt wird Berufungsurteil Revision aufgehoben Sache uen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer/in : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 . Mai so genannten Policenmodell § Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Juli kündigte VN Vertrag Versicherer zahlte Rückkaufswert . Schreiben 19 . Januar erklärte schließlich Widerspruch § Abs. Satz . Klage verlangt VN insbesondere Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . sei Versicherer unzureichender Aufklärung Abschlusskosten Sch adensersatz verpflichtet . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren weiter insgesamt € . Entscheidungsgründe : Revision ist bezüglich Schadensersatzanspruchs nzulässig verwerfen . Übrigen führt Aufhebung Ber ufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsg ericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer zwar ordnungsgemäß Widerspruchsrecht belehrt . Vertrag sei gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . Auch Anspruch Schadensersatz bestehe . B. Revision ist Zulassung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig . ist nur statthaft Berufungsgericht Widerspruch § Abs. . unwirksam erachtet hat . hat Revision grundsätzlicher Bedeutung beschränkt Frage zugelassen § Abs. Satz . Regelungen Europäischen Union entspricht . Beschränkung Revisionszulassung ist Entscheidungsgründen Berufungsurteils deutlich entnehmen ist wirksam vgl. Senatsurteil 7 . Mai . 11 ; vorgesehen . Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann tsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig Schadensersatzanspruch Verschuldens maßgebl ichen Prozessstoff beurteilt werden . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Übrigen auch Recht zuerkannt . XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden Rechtsprechung Aufklärungspflichten anlageberatend tätigen Bank Innenprovisionen vereinnahmter Rückvergütungen nur Fällen Kapitalanlageberatung Bank gilt Urteile 29 November XI . 1 Juli XI . . . Revision ist zulässig ist begründet . Anspruch Prämienrückzahlung folgt Grunde § Abs. Satz Alt . . 1 . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Widerspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . Revisionsverfahren bindenden Feststellungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer gemäß . S. § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung G Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai VersR . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbe steht hier ordnungsgemäß Recht iderspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . Kündigung Versicherungsvertrages steht später Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Beklagte Schriftsatz 5 . Januar hingewiesen hat hier fondsgebundene Lebensve rsicherung handelt rechtfertigt anderes Ergebnis vgl. 17 . Dezember . 33 ; Veröffentlichung bestimmt . 2 . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarecht § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . II . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Dr.