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104 lines
959 B

BESCHLUSS
10
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
19
November
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Tatrichter
hat
festgestellt
Sicherungsmittel
"
persönliche
Haftungsübernahme
bezogenen
Sicherungsabrede
fehlt
.
gilt
Sinnzusammenhang
Entscheidungsgründe
auch
etwaige
nachträgliche
Sicherungsabrede
Abschluß
Darlehensverträge
.
Annahme
konkludenten
Ergänzung
ursprünglichen
Sicherungsabrede
Übernahme
persönlichen
Haftung
stand
hier
Individualvereinbarung
Darlehensvertrag
Sicherung
"
nur
"
Grundschulden
erfolgen
sollte
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.