BESCHLUSS 10 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 19 November wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Tatrichter hat festgestellt Sicherungsmittel " persönliche Haftungsübernahme bezogenen Sicherungsabrede fehlt . gilt Sinnzusammenhang Entscheidungsgründe auch etwaige nachträgliche Sicherungsabrede Abschluß Darlehensverträge . Annahme konkludenten Ergänzung ursprünglichen Sicherungsabrede Übernahme persönlichen Haftung stand hier Individualvereinbarung Darlehensvertrag Sicherung " nur " Grundschulden erfolgen sollte . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : Dr. Dr.